Spezielle Situationen

Homeoffice für Lehrer: Die Sonderregel verstehen

Lehrer haben eine besondere Regelung: An Mischarbeitstagen können Sie sowohl die Entfernungspauschale als auch die Homeoffice-Pauschale nutzen. Complete Guide.

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Lehrer haben eine einzigartige steuerliche Situation: An Tagen, an denen sie sowohl unterrichten als auch von zu Hause arbeiten (z.B. Vorbereitung, Korrektur), können sie unter bestimmten Bedingungen beide Pauschalen nutzen.

Die Sonderregel für Lehrkräfte

Das Bundesfinanzministerium hat eine Sonderregelung für Lehrkräfte geschaffen, die es ermöglicht, an Mischarbeitstagen sowohl die Entfernungspauschale als auch die Homeoffice-Pauschale zu nutzen.

Der Clou:

Vormittags Schule (Entfernungspauschale) + Nachmittags Homeoffice (6€-Pauschale) = Beide Abzüge an einem Tag möglich!

Voraussetzungen für die Doppelpauschale

Strukturelle Voraussetzung

Der Differenzierungsmerkmal ist die räumliche und zeitliche Trennung der Tätigkeiten:

  • Schule: Vormittags (oder Hauptunterrichtszeit)
  • Homeoffice: Nachmittags (oder außerhalb der Unterrichtszeit)
  • Klare zeitliche Abgrenzung dokumentiert

Zeitliche Voraussetzung

An jedem Arbeitstag müssen mindestens 4 Stunden für schulische Tätigkeiten aufgewendet werden, um die Entfernungspauschale nutzen zu können.

Beispielrechnung: Lehrerin Maria

Maria ist Lehrerin an einer Schule 20km von ihrem Wohnort entfernt. Sie unterrichtet an 3 Tagen pro Woche und bereitet sich an 2 Tagen ausschließlich von zu Hause vor.

Tag Tätigkeit Pauschale Betrag
Montag Vormittags Schule + Nachmittags HO Beide (Sonderregel!) 12€ + 6€ = 18€
Dienstag Vormittags Schule + Nachmittags HO Beide (Sonderregel!) 12€ + 6€ = 18€
Mittwoch Rein digital/ Vorbereitung Nur Homeoffice 6€
Donnerstag Vormittags Schule + Nachmittags HO Beide (Sonderregel!) 12€ + 6€ = 18€
Freitag Rein digital/ Korrekturen Nur Homeoffice 6€
Woche gesamt 66€

Bei 40 Unterrichtswochen + 8 Ferienwochen (150 Mischarbeitstage + 50 HO-Tage):

  • Mischarbeitstage: 150 × (12€ + 6€) = 2.700€
  • Reine HO-Tage: 50 × 6€ = 300€
  • Gesamt: 3.000€
  • Übersteigend über Arbeitnehmer-Pauschbetrag: +1.770€
  • Steuerersparnis (ca. 30%): ca. 531€

Was bedeutet "Mischarbeitstag"?

Ein Mischarbeitstag liegt vor, wenn Sie sowohl in der Schule unterrichten als auch von zu Hause arbeiten. Typische Szenarien:

  • Vormittags Unterricht, nachmittags Korrekturen zu Hause
  • Konferenz in der Schule, danach digitale Vorbereitung
  • Betreutes Lernen/Notbetreuung, danach Distanzunterricht

Wichtig: Dokumentation

Da diese Sonderregelung nicht ganz eindeutig im Gesetzestext ist, empfehlen wir eine sorgfältige Dokumentation:

  • Stundenplan als Nachweis
  • E-Mail-Verkehr mit der Schulleitung
  • Kalendereinträge mit Tätigkeitsbeschreibung

💡 Tipp

Fragen Sie in Ihrer Schulleitung nach, ob eine Bescheinigung über Ihre Unterrichtstage und Homeoffice-Tage ausgestellt werden kann. Dies erleichtert die Nachweisführung erheblich.

Was, wenn Sie nur digitale Arbeit haben?

Wenn Sie ausschließlich von zu Hause arbeiten (z.B. Distanzunterricht ohne Präsenz), können Sie an diesen Tagen nur die Homeoffice-Pauschale (6€) nutzen, nicht die Entfernungspauschale.

Beispiel: Coronabedingter Distanzunterricht

Bei 200 Tagen ausschließlich Homeoffice: 200 × 6€ = 1.200€

Unterschied zu anderen Berufsgruppen

Die Sonderregelung für Lehrer basiert darauf, dass der Schulunterricht eine eindeutig abgrenzbare Tätigkeit ist, die vor Ort stattfinden muss. Bei anderen Berufsgruppen ist diese räumliche Trennung schwieriger nachzuweisen.

Häufige Fragen

Kann ich auch an Tagen mit Videokonferenzen die Doppelpauschale nutzen?

Nur wenn die Videokonferenzen einen deutlichen räumlichen und zeitlichen Unterschied zu anderen Tätigkeiten aufweisen. Reine Homeoffice-Tage mit Konferenzen zählen nicht als Mischarbeitstage.

Gilt die Sonderregel auch für Referendare?

Ja, die Sonderregelung gilt grundsätzlich für alle Lehrkräfte, einschließlich Referendare und Studienreferendare.

Was ist mit Sonderschullehrern?

Die Regelung gilt für alle Lehrkräfte unabhängig von der Schulart, solange die räumliche und zeitliche Trennung nachgewiesen werden kann.

Wichtiger Hinweis: Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Bei konkreten Steuerfragen empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters oder Ihres zuständigen Finanzamts.