§ 9 EStG | Werbungskosten ab 1.231€

Homeoffice-Pauschale für Angestellte

So berechnen Sie als Arbeitnehmer Ihre Steuerersparnis durch die Homeoffice-Pauschale — mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag-Strategie, Pendlerpauschale-Kombination und Steuerklassen-Effekt.

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Thomas M.
IT-Spezialist, 35 Jahre
  • Steuerklasse I
  • Bruttojahresgehalt: 65.000€
  • 200 Homeoffice-Tage/Jahr
  • 45 Bürotage, 20 km einfach
  • Grenzsteuersatz: ~42%

Thomas' Homeoffice-Situation

Thomas arbeitet als IT-Spezialist in einem Softwareunternehmen in München. Seit der Umstellung auf hybrides Arbeiten ist er an 4 von 5 Wochentagen im Homeoffice tätig. An einem Tag pro Woche fährt er ins Büro für Team-Meetings. Seine Wohnung hat kein separates Arbeitszimmer — er arbeitet am Schreibtisch im Wohnzimmer.

Als Angestellter hat Thomas die Wahl zwischen der Homeoffice-Pauschale und der Pendlerpauschale — allerdings nicht am selben Tag. Für ihn ist die Frage: Lohnt sich die Pauschale wirklich, oder wird sie ohnehin vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag aufgefangen?

Schritt-für-Schritt: Thomas' Steuerberechnung

Berechnung der Homeoffice-Pauschale
  • Homeoffice-Tage pro Jahr 200 Tage
  • Pauschale pro Tag × 6,00€
  • Homeoffice-Pauschale gesamt = 1.200,00€
Homeoffice-Pauschale 1.200,00€

Wichtig: Die 1.200€ Homeoffice-Pauschale allein reichen nicht, um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230€ zu überschreiten. Thomas muss seine Werbungskosten weiter optimieren, um einen echten Steuervorteil zu erzielen.

Optimierung: Weitere Werbungskosten kombinieren

Thomas kann seine Homeoffice-Pauschale mit weiteren Werbungskosten kombinieren. Hier seine vollständige Werbungskosten-Rechnung:

Die Arbeitnehmer-Pauschbetrag-Hürde verstehen

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230€ (2026) wird automatisch von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen — auch wenn Sie keine Werbungskosten nachweisen. Das bedeutet:

  • Werbungskosten ≤ 1.230€: Keine zusätzliche Steuerwirkung (Pauschbetrag wirkt bereits)
  • Werbungskosten > 1.230€: Jeder Euro über 1.230€ mindert die Steuer

Strategische Bedeutung: Die Homeoffice-Pauschale allein (max. 1.260€) überschreitet den Pauschbetrag nur knapp. Erst durch Kombination mehrerer Werbungskosten entsteht ein spürbarer Steuervorteil.

Gesamte Werbungskosten 2026
  • Homeoffice-Pauschale (200 Tage × 6€) 1.200,00€
  • Pendlerpauschale Bürotage (45 × 20 km × 0,30€) 270,00€
  • Internet & Telefon pauschal (12 × 20€) 240,00€
  • Kontoführungspauschale 16,00€
Werbungskosten gesamt 1.726,00€
Steuerersparnis berechnen
  • Werbungskosten gesamt 1.726,00€
  • Abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag − 1.230,00€
  • Steuermindernder Mehrbetrag = 496,00€
  • × Grenzsteuersatz (ca. 42%) × 0,42
Geschätzte Steuererstattung ~208,00€

5 Tipps für Angestellte

Tipp 1: Homeoffice-Tagebuch führen. Dokumentieren Sie konsequent Ihre Homeoffice-Tage. Ein einfaches Kalenderblatt oder eine Excel-Tabelle genügt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Tipp 2: Alle Werbungskosten sammeln. Die Homeoffice-Pauschale allein überschreitet den Pauschbetrag selten. Kombinieren Sie sie mit Fahrtkosten, Internet/Telefon, Fachliteratur und Arbeitsmitteln. Nutzen Sie unseren Werbungskosten Rechner.

Tipp 3: Arbeitsmittel separat absetzen. Laptop, Monitor, Headset — alles, was Sie beruflich nutzen, können Sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzen. Nutzen Sie den AfA-Rechner für die korrekte Abschreibung.

Tipp 4: Pendlerpauschale nicht vergessen. An Bürotagen können Sie die Entfernungspauschale nutzen. Bei 45 Arbeitstagen und 20 km Entfernung sind das immerhin 270€ zusätzliche Werbungskosten.

Tipp 5: Arbeitszimmer prüfen. Wenn Sie ein separates Arbeitszimmer haben und Ihre tatsächlichen Kosten (Miete, Strom, Heizung anteilig) über 1.260€/Jahr liegen, kann das häusliche Arbeitszimmer günstiger sein.

Häufige Fehler vermeiden

Fehler 1: Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer gleichzeitig ansetzen

Das Problem: Manche Angestellte versuchen, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch das häusliche Arbeitszimmer in derselben Steuererklärung anzusetzen.

Die Wahrheit: § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG verbietet die Kombination ausdrücklich: „Die Betriebsausgaben nach Satz 3 sind nicht abziehbar, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist."

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt streicht beide Positionen und fordert die gesamte Steuererstattung zurück. In schweren Fällen kann ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden.

Richtig machen: Entscheiden Sie sich für eine Option. Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner, um die bessere Option zu finden. Die Pauschale lohnt sich bis ca. 105€/Monat Raumkosten, darüber ist das Arbeitszimmer günstiger.

Fehler 2: Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten am selben Tag

Das Problem: Angestellte setzen für denselben Tag sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale an (z.B. „morgens kurz ins Büro, dann Homeoffice").

Die Wahrheit: Die Homeoffice-Pauschale gilt nur für Tage, an denen Sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG). Schon ein kurzer Bürobesuch macht den Tag unbrauchbar für die Pauschale.

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt streicht die Homeoffice-Pauschale für alle fraglichen Tage. Bei systematischem Missbrauch droht eine Steuernachzahlung plus 6% Zinsen p.a.

Richtig machen: Führen Sie einen Kalender, in dem Sie für jeden Tag dokumentieren, wo Sie gearbeitet haben. An Homeoffice-Tagen: 6€ Pauschale. An Bürotagen: Entfernungspauschale. Nutzen Sie unseren Arbeitstage-Zähler.

Fehler 3: Pauschbetrag-Hürde nicht beachten

Das Problem: Angestellte setzen nur die Homeoffice-Pauschale an (z.B. 150 Tage × 6€ = 900€) und erwarten eine Steuererstattung — ohne zu beachten, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits 1.230€ beträgt.

Die Wahrheit: Werbungskosten wirken erst ab 1.231€. Bei nur 900€ Homeoffice-Pauschale gibt es keine Steuerwirkung, da der Pauschbetrag bereits automatisch abgezogen wird.

Konsequenz bei Fehler: Enttäuschung bei der Steuererklärung — keine Erstattung trotz Homeoffice-Tagen. Verschenkte Optimierungsmöglichkeiten.

Richtig machen: Kombinieren Sie die Homeoffice-Pauschale mit weiteren Werbungskosten:

  • Pendlerpauschale an Bürotagen
  • Internet/Telefon (pauschal 20€/Monat = 240€/Jahr)
  • Arbeitsmittel (Laptop, Monitor, Bürostuhl)
  • Fachliteratur, Fortbildungen
  • Kontoführungspauschale (16€)

Nutzen Sie unseren Werbungskosten-Rechner, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Fehler 4: Mehr als 210 Tage ansetzen

Das Problem: Angestellte, die dauerhaft im Homeoffice arbeiten, setzen z.B. 250 Tage × 6€ = 1.500€ an.

Die Wahrheit: Das Maximum liegt bei 210 Tagen und 1.260€ pro Jahr — gesetzlich festgelegt in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG.

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt kürzt den Betrag auf 1.260€ und fordert die zu viel erstattete Steuer zurück — inklusive Zinsen (6% p.a.).

Richtig machen: Setzen Sie maximal 210 Tage an. Wenn Sie dauerhaft im Homeoffice arbeiten (250+ Tage) und Ihre tatsächlichen Raumkosten höher sind, prüfen Sie das häusliche Arbeitszimmer als Alternative.

Fehler 5: Keine Dokumentation der Homeoffice-Tage

Das Problem: Angestellte setzen die Homeoffice-Pauschale an, führen aber keine Aufzeichnungen über ihre tatsächlichen Homeoffice-Tage.

Die Wahrheit: Bei einer Steuerprüfung kann das Finanzamt Nachweise fordern. Ohne Dokumentation kann die gesamte Pauschale gestrichen werden.

Konsequenz bei Fehler: Streichung der gesamten Homeoffice-Pauschale (z.B. 1.200€) plus Nachzahlung der Steuer (bei 38% Grenzsteuersatz: 456€) plus Zinsen (6% p.a.).

Richtig machen: Führen Sie eine der folgenden Dokumentationen:

  • Kalender: Markieren Sie jeden Homeoffice-Tag (z.B. „HO" oder „Home")
  • Arbeitgeberbescheinigung: Bitten Sie um eine formlose Bestätigung
  • Zeiterfassung: Wenn vorhanden, ergänzen Sie den Arbeitsort
  • E-Mails/Projektliste: Indizien für Homeoffice-Tätigkeit

Tipp: Nutzen Sie unseren Arbeitstage-Zähler, um Ihre Homeoffice-Tage automatisch zu dokumentieren.

Fehler 6: Arbeitsmittel nicht zusätzlich absetzen

Das Problem: Angestellte denken, die Homeoffice-Pauschale decke alle Kosten ab und setzen keine Arbeitsmittel zusätzlich an.

Die Wahrheit: Arbeitsmittel (Laptop, Monitor, Schreibtisch, Bürostuhl) können Sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Konsequenz bei Fehler: Verschenkte Steuerersparnis. Beispiel: Laptop (1.500€) + Monitor (549€) + Bürostuhl (750€) = 2.799€ zusätzliche Werbungskosten → bei 38% Grenzsteuersatz = 1.064€ Steuerersparnis.

Richtig machen: Setzen Sie alle beruflich genutzten Arbeitsmittel an:

  • Computer/Laptops: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung (seit 2021)
  • Geräte bis 800€ netto: Sofortabzug als GWG
  • Geräte über 800€ netto: AfA über Nutzungsdauer (z.B. Büromöbel: 13 Jahre)

Nutzen Sie unseren AfA-Rechner, um die korrekte Abschreibung zu berechnen.

Ergebnis für Thomas: Durch die Kombination von Homeoffice-Pauschale, Pendlerpauschale und Internet-Pauschale erhält er ca. 208€ Steuererstattung. Mit zusätzlichen Arbeitsmitteln könnte die Erstattung noch höher ausfallen.

Häufige Fragen: Homeoffice-Pauschale für Angestellte

Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten (§ 9 EStG). Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026 bei 1.230€ liegt, profitieren Sie nur dann, wenn Ihre gesamten Werbungskosten (inkl. Homeoffice-Pauschale) diesen Betrag übersteigen.

Konkrete Rechnung:

  • Die Pauschale allein reicht erst ab 205+ Homeoffice-Tagen (1.230€ ÷ 6€ = 205 Tage)
  • Bei 200 Tagen (1.200€) liegt man noch unter dem Pauschbetrag → keine Steuerwirkung
  • Erst ab 1.231€ Gesamtwerbungskosten wirkt jeder weitere Euro steuermindernd

Strategische Bedeutung: Die meisten Angestellten erreichen die 1.230€-Schwelle nur durch Kombination mehrerer Werbungskosten:

  • Homeoffice-Pauschale (max. 1.260€)
  • Pendlerpauschale an Bürotagen
  • Internet/Telefon (pauschal 20€/Monat = 240€/Jahr)
  • Arbeitsmittel (Laptop, Monitor, Bürostuhl)
  • Fachliteratur, Fortbildungen, Kontoführung (16€)

Beispiel: 150 Homeoffice-Tage (900€) + 50 Bürotage × 25 km × 0,30€ (375€) + Internet (240€) + Kontoführung (16€) = 1.531€ → 301€ über Pauschbetrag → bei 35% Grenzsteuersatz = 105€ Steuerersparnis.

Ja, aber nicht am selben Tag. An Homeoffice-Tagen setzen Sie die Pauschale an, an Bürotagen die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Entfernungspauschale 2026:

  • Kilometer 1-20: 0,30€ pro Kilometer (einfache Entfernung)
  • Ab Kilometer 21: 0,38€ pro Kilometer
  • Fernpendler-Zuschlag: Ab 21. Kilometer zusätzlich 0,08€/km

Hybrid-Modell Beispiel:

  • 180 Homeoffice-Tage × 6€ = 1.080€
  • 60 Bürotage × 30 km × 0,30€ (km 1-20) = 360€
  • 60 Bürotage × 10 km × 0,38€ (km 21-30) = 228€
  • Gesamt: 1.080€ + 360€ + 228€ = 1.668€
  • Über Pauschbetrag: 1.668€ - 1.230€ = 438€
  • Steuerersparnis bei 38% Grenzsteuersatz: 438€ × 0,38 = 166€

Wichtig: Sie müssen dokumentieren, an welchen Tagen Sie wo gearbeitet haben. Führen Sie einen Kalender oder nutzen Sie unseren Arbeitstage-Zähler.

Optimierungsstrategie: Nutzen Sie unseren Homeoffice vs. Pendeln Rechner, um die optimale Verteilung zwischen Homeoffice- und Bürotagen zu berechnen. Bei langen Pendelstrecken (>30 km) kann es günstiger sein, mehr Bürotage anzusetzen.

Nein. Der Arbeitgeber muss das Homeoffice nicht formal genehmigen. Es reicht, dass Sie tatsächlich ausschließlich von zu Hause gearbeitet haben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG: „an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird").

Was bedeutet „ausschließlich"?

  • Sie dürfen an diesem Tag nicht ins Büro, zu Kunden oder an andere Arbeitsorte gefahren sein
  • Kurze Besorgungen (Einkaufen, Arztbesuch) sind unschädlich
  • Auch ein kurzer Bürobesuch (z.B. Unterlagen abholen) macht den Tag unbrauchbar für die Pauschale

Nachweis gegenüber dem Finanzamt:

Eine Bestätigung des Arbeitgebers ist hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Folgende Nachweise sind möglich:

  • Arbeitgeberbescheinigung: „Herr/Frau X hat im Jahr 2026 an ca. Y Tagen im Homeoffice gearbeitet"
  • Homeoffice-Vereinbarung: Betriebsvereinbarung oder individueller Vertrag
  • Kalender/Tagebuch: Eigene Dokumentation mit Projekten und Tätigkeiten
  • E-Mails/Zeiterfassung: Indizien für Homeoffice-Tätigkeit

Praxistipp: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine formlose Bestätigung für die Steuererklärung. Die meisten Arbeitgeber stellen diese problemlos aus. Mustertext: „Hiermit bestätigen wir, dass Herr/Frau [Name] im Jahr 2026 an ca. [Anzahl] Tagen im Homeoffice tätig war."

Bei Streit mit dem Finanzamt: Wenn das Finanzamt die Homeoffice-Tage anzweifelt, müssen Sie nachweisen, dass Sie tatsächlich von zu Hause gearbeitet haben. Je besser Ihre Dokumentation, desto einfacher die Anerkennung.

Ja! Arbeitsmittel wie Laptop, Monitor, Schreibtisch oder Bürostuhl können Sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Sofortabzug vs. Abschreibung (AfA):

Sofortabzug (GWG): Geräte bis 800€ netto (952€ brutto inkl. 19% MwSt.)

  • Können im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden
  • Beispiel: Monitor für 549€ → 549€ Werbungskosten 2026

Abschreibung (AfA): Geräte über 800€ netto

  • Müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden
  • Computer/Laptops: 1 Jahr (seit 2021, unabhängig vom Preis)
  • Büromöbel: 13 Jahre
  • Beispiel: Laptop für 1.500€ → 1.500€ Werbungskosten 2026 (Sofortabschreibung für Computer)

Sonderregel Computer: Seit 2021 können Computer, Laptops und Software im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden — unabhängig vom Kaufpreis (BMF-Schreiben vom 26.02.2021).

Praxisbeispiel Arbeitsmittel:

  • MacBook Pro: 2.499€ → Sofortabschreibung (Computer-Regel)
  • Monitor 4K: 549€ → Sofortabzug (GWG)
  • Ergonomischer Bürostuhl: 750€ → Sofortabzug (GWG)
  • Schreibtisch höhenverstellbar: 1.200€ → AfA über 13 Jahre = 92€/Jahr
  • Gesamt 2026: 2.499€ + 549€ + 750€ + 92€ = 3.890€ Werbungskosten

Private Mitnutzung: Wenn Sie Arbeitsmittel auch privat nutzen, müssen Sie den beruflichen Anteil schätzen:

  • Bis 10% privat: Voller Abzug möglich
  • 10-50% privat: Anteilige Aufteilung erforderlich (z.B. 70% beruflich → 70% absetzbar)
  • Über 50% privat: Kein Abzug möglich

Tipp: Nutzen Sie unseren AfA-Rechner, um die korrekte Abschreibung zu berechnen.

Die Homeoffice-Pauschale ist auf maximal 210 Tage pro Jahr begrenzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG). Selbst wenn Sie an 250 Tagen von zu Hause arbeiten, können Sie nur 210 × 6€ = 1.260€ geltend machen.

Warum 210 Tage?

Der Gesetzgeber hat die Pauschale auf 210 Tage begrenzt, um einen Anreiz für hybrides Arbeiten zu schaffen und gleichzeitig die Kosten für den Staat zu begrenzen. 210 Tage entsprechen etwa 42 Wochen × 5 Tage — also einem typischen Arbeitsjahr abzüglich Urlaub und Feiertage.

Was tun bei mehr als 210 Homeoffice-Tagen?

Wenn Sie dauerhaft im Homeoffice arbeiten (z.B. 250+ Tage/Jahr), haben Sie zwei Optionen:

Option 1: Homeoffice-Pauschale (max. 1.260€)

  • Einfach, keine Belege erforderlich
  • Kein separater Raum nötig
  • Aber: Deckt nur 210 Tage ab

Option 2: Häusliches Arbeitszimmer (unbegrenzt)

  • Tatsächliche Kosten absetzbar (Miete, Strom, Heizung anteilig)
  • Erfordert separaten Raum mit ≥90% beruflicher Nutzung
  • Erfordert „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit"
  • Kann deutlich höher sein als 1.260€

Break-Even-Analyse:

Das Arbeitszimmer lohnt sich ab ca. 105€/Monat anteiligen Raumkosten (1.260€ ÷ 12 Monate).

Beispiel München (85m², 2.200€ Miete, 15m² Arbeitszimmer):

  • Anteilige Miete: 2.200€ × (15m² ÷ 85m²) × 12 = 4.647€
  • Strom, Heizung, Internet: ca. 800€
  • Gesamt: 5.447€/Jahr
  • Vorteil gegenüber Pauschale: +4.187€
  • Steuerersparnis bei 42% Grenzsteuersatz: 4.187€ × 0,42 = 1.759€

Wichtig: Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Entscheiden Sie sich für eine Option. Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner.

Die Steuerklasse beeinflusst nicht die Höhe der Homeoffice-Pauschale (immer 6€/Tag, max. 1.260€), aber sie beeinflusst die Steuerersparnis durch unterschiedliche Grenzsteuersätze.

Grenzsteuersatz nach Steuerklasse (2026):

Steuerklasse I (ledig):

  • Grundfreibetrag: 12.348€
  • Bei 40.000€ zu verst. Einkommen: ca. 30% Grenzsteuersatz
  • Bei 65.000€ zu verst. Einkommen: ca. 42% Grenzsteuersatz

Steuerklasse III (verheiratet, Alleinverdiener):

  • Grundfreibetrag: 24.696€ (doppelt)
  • Bei 60.000€ zu verst. Einkommen: ca. 25% Grenzsteuersatz
  • Bei 100.000€ zu verst. Einkommen: ca. 42% Grenzsteuersatz

Steuerklasse IV (verheiratet, beide verdienen ähnlich):

  • Wie Steuerklasse I, aber mit Splittingvorteil in der Jahresabrechnung

Steuerklasse V (verheiratet, Geringverdiener):

  • Höherer Lohnsteuerabzug während des Jahres
  • Ausgleich in der Jahresabrechnung durch Splittingtarif

Praxisbeispiel Steuerersparnis:

Angenommen, Sie haben 500€ Werbungskosten über dem Pauschbetrag (z.B. 1.730€ - 1.230€ = 500€):

  • Steuerklasse I, 40.000€: 500€ × 0,30 = 150€ Ersparnis
  • Steuerklasse I, 65.000€: 500€ × 0,42 = 210€ Ersparnis
  • Steuerklasse III, 60.000€: 500€ × 0,25 = 125€ Ersparnis
  • Steuerklasse III, 100.000€: 500€ × 0,42 = 210€ Ersparnis

Wichtig: Die Steuerklasse beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die tatsächliche Steuerlast wird in der Jahresabrechnung nach dem Splittingtarif (bei Verheirateten) oder Grundtarif (bei Ledigen) berechnet. Die Homeoffice-Pauschale wirkt in beiden Fällen gleich — nur die Höhe der Erstattung variiert je nach Grenzsteuersatz.

Tipp: Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner, um Ihren persönlichen Grenzsteuersatz zu ermitteln.

Ja! Sie können die Homeoffice-Pauschale rückwirkend für die Jahre 2020-2025 in Ihrer Steuererklärung ansetzen — sofern Sie die Abgabefrist noch nicht verpasst haben.

Abgabefristen (ohne Steuerberater):

  • Steuerjahr 2020: Frist abgelaufen (31.10.2021)
  • Steuerjahr 2021: Frist abgelaufen (31.10.2022)
  • Steuerjahr 2022: Frist abgelaufen (02.10.2023)
  • Steuerjahr 2023: Frist abgelaufen (02.09.2024)
  • Steuerjahr 2024: Frist bis 31.07.2025
  • Steuerjahr 2025: Frist bis 31.07.2026

Mit Steuerberater: Verlängerte Fristen (meist bis 30.04. oder 31.05. des übernächsten Jahres)

Entwicklung der Homeoffice-Pauschale:

  • 2020: 5€/Tag, max. 120 Tage = 600€ (Corona-Sonderregelung)
  • 2021: 5€/Tag, max. 120 Tage = 600€ (verlängert)
  • 2022: 5€/Tag, max. 120 Tage = 600€ (verlängert)
  • 2023: 6€/Tag, max. 210 Tage = 1.260€ (dauerhaft, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
  • 2024-2026: 6€/Tag, max. 210 Tage = 1.260€ (unverändert)

Rückwirkende Änderung möglich:

Wenn Sie für 2023, 2024 oder 2025 bereits eine Steuererklärung abgegeben haben, aber die Homeoffice-Pauschale vergessen haben, können Sie einen Antrag auf Änderung stellen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Voraussetzungen:

  • Der Steuerbescheid ist noch nicht bestandskräftig (innerhalb 1 Monat nach Erhalt)
  • Oder: Sie beantragen eine Änderung innerhalb der 4-Jahres-Frist

Beispiel: Steuerbescheid 2023 erhalten am 15.03.2024 → Einspruch bis 15.04.2024 möglich. Danach: Änderungsantrag bis 31.12.2027 möglich (4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres).

Tipp: Prüfen Sie Ihre alten Steuererklärungen und holen Sie vergessene Homeoffice-Pauschalen nach. Nutzen Sie unseren Rechner, um die mögliche Erstattung zu berechnen.