BMF-Schreiben 04.04.2022 | Mischarbeitstage

Homeoffice-Pauschale für Lehrer

Lehrkräfte profitieren besonders: Sie können Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale am selben Tag kombinieren. Doppelvorteil durch Mischarbeitstage-Regelung.

M
Maria K.
Gymnasiallehrerin, 42 Jahre
  • Verbeamtet, Steuerklasse III
  • Fächer: Deutsch & Geschichte
  • 180 Schultage (= Mischarbeitstage)
  • Kein eigener Schreibtisch in der Schule
  • 20 km einfacher Schulweg

Die Sonderregelung: Warum Lehrer doppelt profitieren

Für die meisten Arbeitnehmer gilt: Entweder Homeoffice-Pauschale oder Pendlerpauschale — nie beides am selben Tag. Lehrkräfte haben jedoch eine wichtige Ausnahme:

Sonderregel für Lehrer: Wenn Ihnen an der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht (was in den meisten Schulen der Fall ist), können Sie die Homeoffice-Pauschale auch an Mischarbeitstagen geltend machen — zusätzlich zur Pendlerpauschale für die Fahrt zur Schule.

Maria unterrichtet vormittags in der Schule und bereitet am Nachmittag zu Hause den Unterricht vor, korrigiert Klausuren und erstellt Prüfungsaufgaben. Da ihr kein fester Arbeitsplatz in der Schule zugewiesen ist, gilt jeder Schultag als Mischarbeitstag.

Marias Steuerberechnung: Das doppelte Spar-Potenzial

Homeoffice-Pauschale (Mischarbeitstage)
  • Mischarbeitstage (= Schultage) 180 Tage
  • Pauschale pro Tag × 6,00€
Homeoffice-Pauschale 1.080,00€
Pendlerpauschale (zusätzlich!)
  • Schultage 180 Tage
  • Einfache Entfernung 20 km
  • Entfernungspauschale (0,30€/km) × 6,00€/Tag
Pendlerpauschale 1.080,00€
Gesamte Werbungskosten
  • Homeoffice-Pauschale 1.080,00€
  • Pendlerpauschale 1.080,00€
  • Arbeitsmittel (Fachliteratur, Materialien) 300,00€
  • Gesamt 2.460,00€
  • Abzüglich Pauschbetrag − 1.230,00€
  • Steuermindernder Mehrbetrag 1.230,00€
Geschätzte Steuererstattung (~35%) ~430,00€

Voraussetzungen für die Sonderregelung

Damit die Kombination aus Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kein eigener Arbeitsplatz: An der Schule steht Ihnen kein persönlicher Schreibtisch oder Arbeitsplatz zur Verfügung (das Lehrerzimmer zählt nicht als eigener Arbeitsplatz).
  • Tatsächliche Heimarbeit: Sie müssen nachweisen können, dass Sie an den betreffenden Tagen tatsächlich zu Hause gearbeitet haben (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen).
  • Dokumentation: Führen Sie ein Homeoffice-Tagebuch oder lassen Sie sich von der Schulleitung bestätigen, dass kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist.

Achtung: Wenn Ihre Schule Ihnen einen festen Arbeitsplatz (z.B. eigenes Büro, fester Schreibtisch im Lehrerzimmer) zuweist, entfällt die Sonderregelung. Dann gilt das normale Entweder-oder-Prinzip.

Vergleich: Lehrer vs. normaler Angestellter

Merkmal Lehrer (kein Arbeitsplatz) Normaler Angestellter
Homeoffice-Pauschale ✓ Auch an Mischarbeitstagen Nur an reinen Homeoffice-Tagen
Pendlerpauschale ✓ Gleichzeitig mit HO-Pauschale Nur an Bürotagen (Entweder-oder)
Kombination möglich? ✓ Ja, am selben Tag ✗ Nein
Max. Werbungskosten-Potenzial Deutlich höher Begrenzt durch Entweder-oder

Tipps für Lehrkräfte

Bescheinigung besorgen: Lassen Sie sich von der Schulleitung schriftlich bestätigen, dass Ihnen an der Schule kein dauerhafter, persönlicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Fachliteratur und Materialien absetzen: Bücher, Unterrichtsmaterialien, Stifte, Druckerpatronen — alles, was Sie für den Unterricht kaufen, zählt als Arbeitsmittel und ist zusätzlich absetzbar.

Klassenfahrten und Fortbildungen nicht vergessen: Reisekosten für Klassenfahrten und berufliche Fortbildungen sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.

Ferienzeiten klug nutzen: Auch in den Schulferien können Sie die Homeoffice-Pauschale ansetzen, wenn Sie nachweislich zu Hause arbeiten (z.B. Zeugnisse schreiben, nächstes Schuljahr planen).

Häufige Fehler für Lehrkräfte vermeiden

Fehler 1: Sonderregelung nutzen trotz eigenem Arbeitsplatz

Das Problem: Lehrkräfte setzen die Kombination aus Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale an, obwohl ihnen die Schule einen eigenen, festen Arbeitsplatz zugewiesen hat (z.B. eigenes Büro, fester Schreibtisch im Lehrerzimmer).

Die Wahrheit: Die Mischarbeitstage-Regelung gilt nur, wenn kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein geteiltes Lehrerzimmer ohne feste Plätze zählt nicht als eigener Arbeitsplatz. Aber ein zugewiesenes Büro oder ein fester, persönlicher Schreibtisch schon.

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt streicht die Homeoffice-Pauschale für alle Schultage und fordert die zu viel erstattete Steuer zurück — inklusive Zinsen (6% p.a.). Bei systematischem Missbrauch droht ein Steuerstrafverfahren.

Richtig machen: Prüfen Sie ehrlich, ob Ihnen ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht:

  • Kein eigener Arbeitsplatz: Geteiltes Lehrerzimmer, wechselnde Plätze → Mischarbeitstage-Regelung gilt
  • Eigener Arbeitsplatz: Eigenes Büro, fester Schreibtisch mit Namensschild → normale Entweder-oder-Regelung

Lassen Sie sich von der Schulleitung bestätigen, dass kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist. Diese Bestätigung ist bei einer Steuerprüfung der entscheidende Nachweis.

Fehler 2: Keine Schulleiter-Bestätigung einholen

Das Problem: Lehrkräfte setzen die Mischarbeitstage-Regelung an, ohne eine schriftliche Bestätigung der Schulleitung zu haben, dass kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist.

Die Wahrheit: Bei einer Steuerprüfung kann das Finanzamt den Nachweis fordern, dass tatsächlich kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ohne Bestätigung der Schulleitung ist dieser Nachweis schwierig.

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt zweifelt die Mischarbeitstage an und streicht die Homeoffice-Pauschale. Sie müssen die Steuer nachzahlen — inklusive Zinsen.

Richtig machen: Holen Sie sich eine schriftliche Bestätigung der Schulleitung:

Mustertext:

„Hiermit bestätigen wir, dass Frau/Herr [Name] an unserer Schule keinen eigenen, dauerhaften Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Lehrerzimmer wird von allen Lehrkräften gemeinsam genutzt und bietet keine festen Arbeitsplätze für Vor- und Nachbereitungsarbeiten."

Diese Bestätigung gilt in der Regel für alle Lehrkräfte der Schule. Bewahren Sie sie für Ihre Steuerunterlagen auf.

Fehler 3: Reine Ferientage ohne Arbeit als Homeoffice-Tage ansetzen

Das Problem: Lehrkräfte setzen alle Ferientage als Homeoffice-Tage an, auch wenn sie an diesen Tagen nicht gearbeitet haben (z.B. Urlaub, Erholung).

Die Wahrheit: Die Homeoffice-Pauschale gilt nur für Tage, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. Reine Urlaubstage ohne berufliche Tätigkeit zählen nicht.

Konsequenz bei Fehler: Bei einer Steuerprüfung müssen Sie nachweisen, dass Sie an den angesetzten Ferientagen tatsächlich gearbeitet haben. Ohne Nachweis streicht das Finanzamt alle Ferientage aus der Pauschale.

Richtig machen: Dokumentieren Sie Ihre Arbeit in den Ferien:

  • Tagebuch: Notieren Sie Datum, Tätigkeit (z.B. „Zeugnisse Klasse 9b geschrieben"), Dauer
  • Arbeitsergebnisse: Bewahren Sie Unterrichtsentwürfe, Planungsdokumente, Materiallisten auf
  • Realistische Anzahl: 10-20 Arbeitstage in den Sommerferien sind realistisch, 40 Tage nicht

Strategisch: Wenn Sie bereits 180 Schultage haben, können Sie noch 30 Ferientage hinzufügen (210 - 180 = 30). Dokumentieren Sie diese 30 Tage besonders sorgfältig.

Fehler 4: Fachliteratur und Unterrichtsmaterialien vergessen

Das Problem: Lehrkräfte setzen nur die Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale an, vergessen aber Fachliteratur, Unterrichtsmaterialien und andere Arbeitsmittel.

Die Wahrheit: Alle beruflich genutzten Arbeitsmittel können Sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Konsequenz bei Fehler: Verschenkte Steuerersparnis. Beispiel:

  • Fachliteratur: 200€
  • Unterrichtsmaterialien (Stifte, Papier, Bastelmaterial): 150€
  • Druckerpatronen: 100€
  • Laptop für Unterrichtsvorbereitung: 1.200€
  • Gesamt: 1.650€ → bei 35% Grenzsteuersatz = 578€ Steuerersparnis verschenkt

Richtig machen: Setzen Sie alle beruflich genutzten Arbeitsmittel an:

  • Fachliteratur: Lehrbücher, Fachzeitschriften, pädagogische Literatur
  • Unterrichtsmaterialien: Stifte, Papier, Bastelmaterial, Poster, Modelle
  • Technik: Laptop, Tablet, Drucker, Beamer (für Unterricht zu Hause vorbereitet)
  • Software: Office-Lizenzen, Lern-Apps, Bildbearbeitungssoftware
  • Verbrauchsmaterial: Druckerpatronen, Papier, Toner

Tipp: Sammeln Sie alle Belege in einem Ordner. Nutzen Sie unseren AfA-Rechner für teurere Geräte.

Fehler 5: Mehr als 210 Homeoffice-Tage ansetzen

Das Problem: Lehrkräfte setzen mehr als 210 Homeoffice-Tage an (z.B. 180 Schultage + 50 Ferientage = 230 Tage).

Die Wahrheit: Auch für Lehrer gilt das gesetzliche Maximum von 210 Tagen und 1.260€ pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt kürzt den Betrag auf 1.260€ und fordert die zu viel erstattete Steuer zurück — inklusive Zinsen (6% p.a.).

Richtig machen: Zählen Sie Ihre Homeoffice-Tage zusammen:

  • Schultage (Mischarbeitstage): z.B. 180 Tage
  • Ferientage mit Arbeit: z.B. 20 Tage
  • Gesamt: 200 Tage → 200 × 6€ = 1.200€ ✓

Wenn Sie mehr als 210 Tage arbeiten, können Sie nur 210 Tage ansetzen (1.260€).

Fehler 6: Klassenfahrten und Fortbildungen nicht absetzen

Das Problem: Lehrkräfte vergessen, Reisekosten für Klassenfahrten und berufliche Fortbildungen als Werbungskosten anzusetzen.

Die Wahrheit: Reisekosten für berufliche Zwecke sind zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzbar:

  • Klassenfahrten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten (soweit selbst getragen)
  • Fortbildungen: Fahrtkosten, Seminargebühren, Übernachtung, Verpflegung
  • Exkursionen: Fahrtkosten für Museumsbesuche, Theaterbesuche mit Klassen

Konsequenz bei Fehler: Verschenkte Steuerersparnis. Beispiel:

  • Klassenfahrt Berlin: 300€ Eigenanteil (Fahrt, Übernachtung)
  • Fortbildung Digitalisierung: 450€ (Seminargebühr, Fahrt, Übernachtung)
  • Exkursionen: 80€ (Fahrtkosten)
  • Gesamt: 830€ → bei 35% Grenzsteuersatz = 291€ Steuerersparnis verschenkt

Richtig machen: Sammeln Sie alle Belege für berufliche Reisen:

  • Fahrkarten, Tankquittungen
  • Hotelrechnungen
  • Seminargebühren, Teilnahmebestätigungen
  • Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen: 14€/Tag bei 8-24h Abwesenheit, 28€/Tag bei >24h)

Wichtig: Wenn die Schule oder das Land die Kosten erstattet, können Sie diese nicht zusätzlich absetzen. Nur Ihr Eigenanteil ist absetzbar.

Häufige Fragen: Homeoffice-Pauschale für Lehrer

Lehrer haben in der Regel keinen eigenen Arbeitsplatz in der Schule — typischerweise teilen sie sich ein Lehrerzimmer. Da ihnen kein „anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, gilt die Sonderregelung: Sie können die Homeoffice-Pauschale auch an Mischarbeitstagen (Unterricht + Vorbereitung/Korrektur zu Hause) ansetzen — zusätzlich zur Pendlerpauschale für die Fahrt zur Schule.

Rechtliche Grundlage: BMF-Schreiben vom 04.04.2022 (IV C 5 - S 2353/19/10011 :006) zur Homeoffice-Pauschale. Das Schreiben stellt klar, dass die Pauschale auch dann gilt, wenn „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht".

Was bedeutet „kein anderer Arbeitsplatz"?

  • Lehrerzimmer: Geteilte Räume ohne festen, persönlichen Schreibtisch zählen nicht als eigener Arbeitsplatz
  • Klassenzimmer: Unterrichtsräume sind keine Arbeitsplätze für Vor- und Nachbereitung
  • Eigenes Büro: Wenn die Schule Ihnen ein eigenes Büro zuweist, entfällt die Sonderregelung

Praxisbeispiel:

  • 180 Schultage × 6€ Homeoffice-Pauschale = 1.080€
  • 180 Schultage × 20 km × 0,30€ Pendlerpauschale = 1.080€
  • Gesamt: 2.160€ (statt nur 1.080€ bei normalem Entweder-oder)

Diese Kombination ist ein erheblicher Steuervorteil für Lehrkräfte gegenüber anderen Arbeitnehmern.

Mischarbeitstage sind Tage, an denen eine Lehrkraft sowohl in der Schule unterrichtet als auch zu Hause arbeitet (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Klassenarbeiten korrigieren). Ab 2023 können Lehrer an solchen Tagen sowohl die Homeoffice-Pauschale (6€) als auch die Pendlerpauschale geltend machen, sofern an der Schule kein eigener Schreibtisch/Arbeitsplatz vorhanden ist.

Typische Mischarbeitstage:

  • Vormittags: Unterricht in der Schule (4-6 Stunden)
  • Nachmittags/Abends: Zu Hause Unterricht vorbereiten, Klausuren korrigieren, Zeugnisse schreiben

Was zählt als „Arbeit zu Hause"?

  • Unterrichtsvorbereitung (Stundenentwürfe, Materialien erstellen)
  • Korrekturen (Klassenarbeiten, Klausuren, Hausaufgaben)
  • Zeugnisse und Beurteilungen schreiben
  • Elterngespräche vorbereiten
  • Konferenzen vorbereiten
  • Digitale Lernplattformen pflegen (Moodle, etc.)

Was zählt NICHT als Mischarbeitstag?

  • Reine Schultage ohne Heimarbeit (z.B. Konferenztage, Wandertage)
  • Reine Ferientage ohne Arbeit
  • Krankheitstage

Dokumentation: Führen Sie ein Tagebuch, in dem Sie für jeden Mischarbeitstag notieren:

  • Datum
  • Unterrichtsstunden in der Schule
  • Tätigkeiten zu Hause (z.B. „Klausuren Klasse 10a korrigiert", „Unterricht Woche 15 vorbereitet")
  • Ungefähre Dauer der Heimarbeit

Diese Dokumentation ist bei einer Steuerprüfung der Nachweis, dass Sie tatsächlich an Mischarbeitstagen gearbeitet haben.

Ja. Die Regelung gilt für alle Lehrkräfte — ob verbeamtet, angestellt, im Referendariat oder in Teilzeit —, solange ihnen an der Schule kein persönlicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Entscheidend ist die fehlende Möglichkeit, Vor- und Nachbereitungsarbeiten in der Schule zu erledigen.

Referendare (Lehramtsanwärter):

  • Gelten als Arbeitnehmer (auch wenn verbeamtet auf Widerruf)
  • Können die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten absetzen
  • Profitieren von der Mischarbeitstage-Regelung, wenn kein eigener Arbeitsplatz vorhanden
  • Besonderheit: Referendare haben oft noch weniger Arbeitsplatz-Zugang als ausgebildete Lehrer

Teilzeit-Lehrkräfte:

  • Die Regelung gilt unabhängig von der Wochenstundenzahl
  • Auch bei 10 Stunden/Woche: Jeder Schultag mit Heimarbeit = Mischarbeitstag
  • Beispiel 50% Teilzeit: 90 Schultage × 6€ = 540€ Homeoffice-Pauschale + 90 × 15 km × 0,30€ = 405€ Pendlerpauschale = 945€ gesamt

Vertretungslehrer:

  • Auch befristete oder stundenweise Beschäftigte können die Regelung nutzen
  • Voraussetzung: Kein eigener Arbeitsplatz an der Schule

Privatschul-Lehrer:

  • Die Regelung gilt auch für Lehrkräfte an Privatschulen
  • Entscheidend ist nur: Kein eigener Arbeitsplatz vorhanden

Wichtig für alle: Lassen Sie sich von der Schulleitung bestätigen, dass kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Bestätigung gilt für alle Lehrkräfte an der Schule — egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Referendariat.

Empfehlenswert ist ein Homeoffice-Tagebuch, in dem Sie die Tage notieren, an denen Sie zu Hause gearbeitet haben. Idealerweise ergänzen Sie: Tätigkeiten (z.B. „Klausuren korrigieren", „Unterricht vorbereiten"), Dauer. Eine Bestätigung der Schulleitung, dass kein eigener Arbeitsplatz in der Schule vorhanden ist, stärkt Ihren Nachweis.

Dokumentations-Methoden:

1. Homeoffice-Tagebuch (empfohlen):

  • Führen Sie eine Excel-Tabelle oder ein Notizbuch
  • Spalten: Datum | Unterrichtsstunden | Heimarbeit-Tätigkeiten | Dauer
  • Beispiel: „15.03.2026 | 4 Std. Unterricht | Klausuren 10a korrigiert, Unterricht Woche 16 vorbereitet | ca. 3 Std."

2. Schulleiter-Bestätigung (wichtig):

Lassen Sie sich von der Schulleitung schriftlich bestätigen:

  • „Hiermit bestätigen wir, dass Frau/Herr [Name] an unserer Schule keinen eigenen, dauerhaften Arbeitsplatz zur Verfügung steht."
  • „Das Lehrerzimmer wird von allen Lehrkräften gemeinsam genutzt und bietet keine festen Arbeitsplätze für Vor- und Nachbereitungsarbeiten."
  • Diese Bestätigung gilt in der Regel für alle Lehrkräfte der Schule

3. Stundenplan als Nachweis:

  • Ihr Stundenplan zeigt, an welchen Tagen Sie in der Schule waren
  • Kombiniert mit dem Tagebuch: Nachweis für Mischarbeitstage

4. Digitale Nachweise:

  • E-Mails mit Zeitstempel (z.B. Eltern-Kommunikation abends)
  • Moodle/Lernplattform-Aktivitäten (Zeitstempel zeigt Heimarbeit)
  • Digitale Korrekturen mit Zeitstempel

Was das Finanzamt akzeptiert:

  • Schulleiter-Bestätigung: Sehr starker Nachweis, dass kein Arbeitsplatz vorhanden
  • Homeoffice-Tagebuch: Nachweis der tatsächlichen Heimarbeit
  • Stundenplan: Nachweis der Schultage
  • Kombination: Alle drei zusammen = sehr gute Beweislage

Tipp: Nutzen Sie unseren Arbeitstage-Zähler, um Ihre Mischarbeitstage automatisch zu dokumentieren.

Grundsätzlich ja, wenn ein separater Raum vorhanden ist, der zu ≥90% beruflich genutzt wird. Allerdings ist die Arbeitszimmer-Option für Lehrer oft nicht günstiger als die Kombination aus Homeoffice-Pauschale + Pendlerpauschale.

Arbeitszimmer-Voraussetzungen für Lehrer:

  • Separater Raum: Abgetrenntes Zimmer, nicht Arbeitsecke im Wohnzimmer
  • ≥90% berufliche Nutzung: Keine private Mitnutzung über 10%
  • Mittelpunkt der Tätigkeit: Das Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein

Problem für Lehrer: Die Schule ist oft der Mittelpunkt der Tätigkeit (Unterricht), nicht das Arbeitszimmer (Vor-/Nachbereitung). Daher war früher nur ein begrenzter Abzug von 1.250€ möglich.

Seit 2023: Die Homeoffice-Pauschale (max. 1.260€) hat die 1.250€-Grenze faktisch ersetzt. Ein voller Abzug der tatsächlichen Arbeitszimmer-Kosten ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist — was bei Lehrern selten der Fall ist.

Vergleichsrechnung:

Option 1: Homeoffice-Pauschale + Pendlerpauschale (Mischarbeitstage)

  • 180 Schultage × 6€ = 1.080€
  • 180 Schultage × 20 km × 0,30€ = 1.080€
  • Gesamt: 2.160€

Option 2: Häusliches Arbeitszimmer (ohne Mittelpunkt)

  • Max. 1.260€ (Pauschale ersetzt die alte 1.250€-Grenze)
  • Pendlerpauschale: 180 × 20 km × 0,30€ = 1.080€
  • Gesamt: 2.340€

Option 3: Häusliches Arbeitszimmer (mit Mittelpunkt)

  • Tatsächliche Kosten unbegrenzt absetzbar
  • Beispiel: 15m² von 80m², Miete 1.200€/Monat
  • Anteilige Kosten: 1.200€ × (15÷80) × 12 = 2.700€
  • Plus Strom, Heizung, Internet: ca. 500€
  • Gesamt: 3.200€ + 1.080€ Pendlerpauschale = 4.280€

Wann lohnt sich das Arbeitszimmer?

  • Wenn Sie nachweisen können, dass das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist (schwierig bei Lehrern)
  • Wenn Ihre tatsächlichen Raumkosten sehr hoch sind (z.B. München, große Wohnung)
  • Wenn Sie einen separaten Raum haben und die Dokumentation nicht scheuen

Empfehlung für die meisten Lehrer: Die Kombination Homeoffice-Pauschale + Pendlerpauschale ist einfacher, erfordert weniger Dokumentation und bringt in den meisten Fällen einen ähnlichen oder sogar höheren Vorteil.

Wichtig: Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Entscheiden Sie sich für eine Option. Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner.

Ja, aber nur für Tage, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. Reine Urlaubstage ohne Arbeit zählen nicht.

Was zählt als Arbeit in den Ferien?

  • Zeugnisse schreiben
  • Nächstes Schuljahr/Halbjahr planen
  • Unterrichtsmaterialien erstellen
  • Fortbildungen vorbereiten/nachbereiten
  • Prüfungen konzipieren
  • Fachliteratur lesen und aufarbeiten

Was zählt NICHT?

  • Reine Urlaubstage ohne berufliche Tätigkeit
  • Krankheitstage
  • Tage, an denen Sie nur „nachgedacht" haben (ohne konkrete Arbeit)

Dokumentation in den Ferien:

Führen Sie auch in den Ferien ein Tagebuch:

  • Datum
  • Tätigkeit (z.B. „Zeugnisse Klasse 9b geschrieben", „Unterricht Schuljahr 2026/27 geplant")
  • Dauer (ca. Stunden)

Praxisbeispiel:

  • Schuljahr: 180 Schultage (Mischarbeitstage)
  • Sommerferien: 10 Arbeitstage (Zeugnisse, Planung)
  • Herbstferien: 3 Arbeitstage
  • Weihnachtsferien: 2 Arbeitstage
  • Osterferien: 5 Arbeitstage
  • Gesamt: 200 Homeoffice-Tage × 6€ = 1.200€

Maximum beachten: Auch für Lehrer gilt das Maximum von 210 Tagen und 1.260€ pro Jahr. Wenn Sie mehr als 210 Tage arbeiten, können Sie nur 210 Tage ansetzen.

Strategische Überlegung:

Wenn Sie bereits 180 Schultage haben, können Sie noch 30 Ferientage hinzufügen (210 - 180 = 30). Dokumentieren Sie diese 30 Tage besonders sorgfältig, da das Finanzamt bei Ferientagen kritischer prüft.

Tipp: Erstellen Sie in den Ferien konkrete Arbeitsergebnisse (Unterrichtsentwürfe, Materiallisten, Planungsdokumente), die Sie als Nachweis aufbewahren können.