Die Sonderregelung: Warum Lehrer doppelt profitieren
Für die meisten Arbeitnehmer gilt: Entweder Homeoffice-Pauschale oder Pendlerpauschale — nie beides am selben Tag. Lehrkräfte haben jedoch eine wichtige Ausnahme:
Sonderregel für Lehrer: Wenn Ihnen an der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht (was in den meisten Schulen der Fall ist), können Sie die Homeoffice-Pauschale auch an Mischarbeitstagen geltend machen — zusätzlich zur Pendlerpauschale für die Fahrt zur Schule.
Maria unterrichtet vormittags in der Schule und bereitet am Nachmittag zu Hause den Unterricht vor, korrigiert Klausuren und erstellt Prüfungsaufgaben. Da ihr kein fester Arbeitsplatz in der Schule zugewiesen ist, gilt jeder Schultag als Mischarbeitstag.
Marias Steuerberechnung: Das doppelte Spar-Potenzial
- Mischarbeitstage (= Schultage) 180 Tage
- Pauschale pro Tag × 6,00€
- Schultage 180 Tage
- Einfache Entfernung 20 km
- Entfernungspauschale (0,30€/km) × 6,00€/Tag
- Homeoffice-Pauschale 1.080,00€
- Pendlerpauschale 1.080,00€
- Arbeitsmittel (Fachliteratur, Materialien) 300,00€
- Gesamt 2.460,00€
- Abzüglich Pauschbetrag − 1.230,00€
- Steuermindernder Mehrbetrag 1.230,00€
Voraussetzungen für die Sonderregelung
Damit die Kombination aus Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Kein eigener Arbeitsplatz: An der Schule steht Ihnen kein persönlicher Schreibtisch oder Arbeitsplatz zur Verfügung (das Lehrerzimmer zählt nicht als eigener Arbeitsplatz).
- Tatsächliche Heimarbeit: Sie müssen nachweisen können, dass Sie an den betreffenden Tagen tatsächlich zu Hause gearbeitet haben (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen).
- Dokumentation: Führen Sie ein Homeoffice-Tagebuch oder lassen Sie sich von der Schulleitung bestätigen, dass kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist.
Achtung: Wenn Ihre Schule Ihnen einen festen Arbeitsplatz (z.B. eigenes Büro, fester Schreibtisch im Lehrerzimmer) zuweist, entfällt die Sonderregelung. Dann gilt das normale Entweder-oder-Prinzip.
Vergleich: Lehrer vs. normaler Angestellter
| Merkmal | Lehrer (kein Arbeitsplatz) | Normaler Angestellter |
|---|---|---|
| Homeoffice-Pauschale | ✓ Auch an Mischarbeitstagen | Nur an reinen Homeoffice-Tagen |
| Pendlerpauschale | ✓ Gleichzeitig mit HO-Pauschale | Nur an Bürotagen (Entweder-oder) |
| Kombination möglich? | ✓ Ja, am selben Tag | ✗ Nein |
| Max. Werbungskosten-Potenzial | Deutlich höher | Begrenzt durch Entweder-oder |
Tipps für Lehrkräfte
Bescheinigung besorgen: Lassen Sie sich von der Schulleitung schriftlich bestätigen, dass Ihnen an der Schule kein dauerhafter, persönlicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Fachliteratur und Materialien absetzen: Bücher, Unterrichtsmaterialien, Stifte, Druckerpatronen — alles, was Sie für den Unterricht kaufen, zählt als Arbeitsmittel und ist zusätzlich absetzbar.
Klassenfahrten und Fortbildungen nicht vergessen: Reisekosten für Klassenfahrten und berufliche Fortbildungen sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.
Ferienzeiten klug nutzen: Auch in den Schulferien können Sie die Homeoffice-Pauschale ansetzen, wenn Sie nachweislich zu Hause arbeiten (z.B. Zeugnisse schreiben, nächstes Schuljahr planen).
Häufige Fehler für Lehrkräfte vermeiden
Fehler 1: Sonderregelung nutzen trotz eigenem Arbeitsplatz
Das Problem: Lehrkräfte setzen die Kombination aus Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale an, obwohl ihnen die Schule einen eigenen, festen Arbeitsplatz zugewiesen hat (z.B. eigenes Büro, fester Schreibtisch im Lehrerzimmer).
Die Wahrheit: Die Mischarbeitstage-Regelung gilt nur, wenn kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein geteiltes Lehrerzimmer ohne feste Plätze zählt nicht als eigener Arbeitsplatz. Aber ein zugewiesenes Büro oder ein fester, persönlicher Schreibtisch schon.
Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt streicht die Homeoffice-Pauschale für alle Schultage und fordert die zu viel erstattete Steuer zurück — inklusive Zinsen (6% p.a.). Bei systematischem Missbrauch droht ein Steuerstrafverfahren.
Richtig machen: Prüfen Sie ehrlich, ob Ihnen ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht:
- Kein eigener Arbeitsplatz: Geteiltes Lehrerzimmer, wechselnde Plätze → Mischarbeitstage-Regelung gilt
- Eigener Arbeitsplatz: Eigenes Büro, fester Schreibtisch mit Namensschild → normale Entweder-oder-Regelung
Lassen Sie sich von der Schulleitung bestätigen, dass kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist. Diese Bestätigung ist bei einer Steuerprüfung der entscheidende Nachweis.
Fehler 2: Keine Schulleiter-Bestätigung einholen
Das Problem: Lehrkräfte setzen die Mischarbeitstage-Regelung an, ohne eine schriftliche Bestätigung der Schulleitung zu haben, dass kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist.
Die Wahrheit: Bei einer Steuerprüfung kann das Finanzamt den Nachweis fordern, dass tatsächlich kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ohne Bestätigung der Schulleitung ist dieser Nachweis schwierig.
Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt zweifelt die Mischarbeitstage an und streicht die Homeoffice-Pauschale. Sie müssen die Steuer nachzahlen — inklusive Zinsen.
Richtig machen: Holen Sie sich eine schriftliche Bestätigung der Schulleitung:
Mustertext:
„Hiermit bestätigen wir, dass Frau/Herr [Name] an unserer Schule keinen eigenen, dauerhaften Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Lehrerzimmer wird von allen Lehrkräften gemeinsam genutzt und bietet keine festen Arbeitsplätze für Vor- und Nachbereitungsarbeiten."
Diese Bestätigung gilt in der Regel für alle Lehrkräfte der Schule. Bewahren Sie sie für Ihre Steuerunterlagen auf.
Fehler 3: Reine Ferientage ohne Arbeit als Homeoffice-Tage ansetzen
Das Problem: Lehrkräfte setzen alle Ferientage als Homeoffice-Tage an, auch wenn sie an diesen Tagen nicht gearbeitet haben (z.B. Urlaub, Erholung).
Die Wahrheit: Die Homeoffice-Pauschale gilt nur für Tage, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. Reine Urlaubstage ohne berufliche Tätigkeit zählen nicht.
Konsequenz bei Fehler: Bei einer Steuerprüfung müssen Sie nachweisen, dass Sie an den angesetzten Ferientagen tatsächlich gearbeitet haben. Ohne Nachweis streicht das Finanzamt alle Ferientage aus der Pauschale.
Richtig machen: Dokumentieren Sie Ihre Arbeit in den Ferien:
- Tagebuch: Notieren Sie Datum, Tätigkeit (z.B. „Zeugnisse Klasse 9b geschrieben"), Dauer
- Arbeitsergebnisse: Bewahren Sie Unterrichtsentwürfe, Planungsdokumente, Materiallisten auf
- Realistische Anzahl: 10-20 Arbeitstage in den Sommerferien sind realistisch, 40 Tage nicht
Strategisch: Wenn Sie bereits 180 Schultage haben, können Sie noch 30 Ferientage hinzufügen (210 - 180 = 30). Dokumentieren Sie diese 30 Tage besonders sorgfältig.
Fehler 4: Fachliteratur und Unterrichtsmaterialien vergessen
Das Problem: Lehrkräfte setzen nur die Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale an, vergessen aber Fachliteratur, Unterrichtsmaterialien und andere Arbeitsmittel.
Die Wahrheit: Alle beruflich genutzten Arbeitsmittel können Sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Konsequenz bei Fehler: Verschenkte Steuerersparnis. Beispiel:
- Fachliteratur: 200€
- Unterrichtsmaterialien (Stifte, Papier, Bastelmaterial): 150€
- Druckerpatronen: 100€
- Laptop für Unterrichtsvorbereitung: 1.200€
- Gesamt: 1.650€ → bei 35% Grenzsteuersatz = 578€ Steuerersparnis verschenkt
Richtig machen: Setzen Sie alle beruflich genutzten Arbeitsmittel an:
- Fachliteratur: Lehrbücher, Fachzeitschriften, pädagogische Literatur
- Unterrichtsmaterialien: Stifte, Papier, Bastelmaterial, Poster, Modelle
- Technik: Laptop, Tablet, Drucker, Beamer (für Unterricht zu Hause vorbereitet)
- Software: Office-Lizenzen, Lern-Apps, Bildbearbeitungssoftware
- Verbrauchsmaterial: Druckerpatronen, Papier, Toner
Tipp: Sammeln Sie alle Belege in einem Ordner. Nutzen Sie unseren AfA-Rechner für teurere Geräte.
Fehler 5: Mehr als 210 Homeoffice-Tage ansetzen
Das Problem: Lehrkräfte setzen mehr als 210 Homeoffice-Tage an (z.B. 180 Schultage + 50 Ferientage = 230 Tage).
Die Wahrheit: Auch für Lehrer gilt das gesetzliche Maximum von 210 Tagen und 1.260€ pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG).
Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt kürzt den Betrag auf 1.260€ und fordert die zu viel erstattete Steuer zurück — inklusive Zinsen (6% p.a.).
Richtig machen: Zählen Sie Ihre Homeoffice-Tage zusammen:
- Schultage (Mischarbeitstage): z.B. 180 Tage
- Ferientage mit Arbeit: z.B. 20 Tage
- Gesamt: 200 Tage → 200 × 6€ = 1.200€ ✓
Wenn Sie mehr als 210 Tage arbeiten, können Sie nur 210 Tage ansetzen (1.260€).
Fehler 6: Klassenfahrten und Fortbildungen nicht absetzen
Das Problem: Lehrkräfte vergessen, Reisekosten für Klassenfahrten und berufliche Fortbildungen als Werbungskosten anzusetzen.
Die Wahrheit: Reisekosten für berufliche Zwecke sind zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzbar:
- Klassenfahrten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten (soweit selbst getragen)
- Fortbildungen: Fahrtkosten, Seminargebühren, Übernachtung, Verpflegung
- Exkursionen: Fahrtkosten für Museumsbesuche, Theaterbesuche mit Klassen
Konsequenz bei Fehler: Verschenkte Steuerersparnis. Beispiel:
- Klassenfahrt Berlin: 300€ Eigenanteil (Fahrt, Übernachtung)
- Fortbildung Digitalisierung: 450€ (Seminargebühr, Fahrt, Übernachtung)
- Exkursionen: 80€ (Fahrtkosten)
- Gesamt: 830€ → bei 35% Grenzsteuersatz = 291€ Steuerersparnis verschenkt
Richtig machen: Sammeln Sie alle Belege für berufliche Reisen:
- Fahrkarten, Tankquittungen
- Hotelrechnungen
- Seminargebühren, Teilnahmebestätigungen
- Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen: 14€/Tag bei 8-24h Abwesenheit, 28€/Tag bei >24h)
Wichtig: Wenn die Schule oder das Land die Kosten erstattet, können Sie diese nicht zusätzlich absetzen. Nur Ihr Eigenanteil ist absetzbar.