§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG | Betriebsausgabe

Homeoffice-Pauschale für Freelancer & Selbstständige

Als Selbstständiger profitieren Sie vom ersten Homeoffice-Tag — ohne 1.230€-Pauschbetrag-Hürde. Betriebsausgabe in der EÜR mit Gewerbesteuer-Effekt.

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Lisa F.
Freiberufliche Grafikdesignerin, 29 Jahre
  • Einzelunternehmerin (Freiberuflerin)
  • Jahresumsatz: ca. 55.000€
  • 250 Homeoffice-Tage/Jahr
  • Arbeitet gelegentlich auch im Coworking
  • Kein separates Arbeitszimmer

Lisas Situation: Freiberuflerin im Homeoffice

Lisa arbeitet seit 3 Jahren als selbstständige Grafikdesignerin. Ihr „Büro" ist ein Schreibtisch in ihrer Zweizimmer-Wohnung. Sie arbeitet an 250 Tagen im Jahr von zu Hause — darunter auch einige Wochenenden, wenn Kundenprojekte drängen. Gelegentlich nutzt sie einen Coworking-Space für Kundenmeetings.

Der große Unterschied: Kein Pauschbetrag für Selbstständige

Entscheidender Vorteil: Anders als Angestellte müssen Selbstständige keinen Pauschbetrag (1.230€) erst überschreiten. Jeder Euro Homeoffice-Pauschale mindert direkt den zu versteuernden Gewinn — vom allerersten Tag an.

Rechtliche Grundlagen für Freelancer

Die Homeoffice-Pauschale ist in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG geregelt und gilt sowohl für Arbeitnehmer (als Werbungskosten) als auch für Selbstständige (als Betriebsausgaben). Der entscheidende Unterschied liegt in der steuerlichen Wirkung:

  • Angestellte: Werbungskosten wirken erst ab 1.231€ (nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230€)
  • Selbstständige: Betriebsausgaben wirken ab dem ersten Euro — kein Pauschbetrag
  • Maximalbetrag: 6€ pro Tag, maximal 210 Tage = 1.260€ pro Jahr (für beide Gruppen gleich)
  • Voraussetzung: Ausschließliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung an diesem Tag

Wichtig für Gewerbetreibende: Die Homeoffice-Pauschale mindert nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch den Gewerbeertrag. Bei einem Hebesatz von 400% (typisch für Großstädte) sparen Sie zusätzlich ca. 14% Gewerbesteuer auf die 1.260€ — das sind weitere 176€ Ersparnis.

Merkmal Angestellte Selbstständige / Freelancer
Art der Absetzung Werbungskosten (Anlage N) Betriebsausgabe (Anlage EÜR)
Pauschbetrag-Hürde 1.230€ müssen überschritten werden ✓ Keine — wirkt ab dem 1. Euro
Wochenende/Feiertage Normalerweise nicht möglich ✓ Zählt, wenn tatsächlich gearbeitet
Kombination mit ext. Büro Nicht relevant ✓ Möglich (nur HO-Tage zählen)
Max. pro Jahr 1.260€ (210 Tage × 6€) 1.260€ (210 Tage × 6€)

Lisas Steuerberechnung

Homeoffice-Pauschale für Freelancer
  • Tatsächliche Homeoffice-Tage 250 Tage
  • Davon anrechenbar (max. 210) 210 Tage
  • Pauschale pro Tag × 6,00€
Homeoffice-Pauschale (Betriebsausgabe) 1.260,00€
Steuerersparnis berechnen
  • Jahresumsatz 55.000,00€
  • Sonstige Betriebsausgaben − 12.000,00€
  • Homeoffice-Pauschale − 1.260,00€
  • Zu versteuernder Gewinn = 41.740,00€
  • Grenzsteuersatz (ca. 38%) × 0,38
Steuerersparnis durch HO-Pauschale ~479,00€

Zusätzlich absetzbar: Arbeitsmittel & Ausstattung

Die Homeoffice-Pauschale deckt nur die allgemeinen Raumkosten ab. Arbeitsmittel können Sie zusätzlich als Betriebsausgaben absetzen:

Arbeitsmittel Kosten Abschreibung
MacBook Pro 2.499€ Sofort (seit 2021: 1 Jahr für Computer)
Monitor (4K, 27") 549€ Sofort (GWG ≤ 800€ netto)
Grafiktablett 329€ Sofort (GWG ≤ 800€ netto)
Ergonomischer Bürostuhl 750€ Sofort (GWG ≤ 800€ netto)
Adobe Creative Cloud (Jahresabo) 713€ Voll als Betriebsausgabe

Tipp für Freelancer: Geräte bis 800€ netto (952€ brutto) können als GWG sofort abgeschrieben werden. Computer und Laptops sind seit 2021 generell im Jahr der Anschaffung voll absetzbar — unabhängig vom Kaufpreis. Nutzen Sie den AfA-Rechner.

Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung eintragen

Für Freiberufler und Gewerbetreibende (EÜR)

Als Freiberufler oder Gewerbetreibender mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung tragen Sie die Homeoffice-Pauschale folgendermaßen ein:

  • Anlage EÜR, Zeile 67: „Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben"
  • Bezeichnung: „Homeoffice-Pauschale 2026: 210 Tage × 6€" (oder entsprechend Ihrer Tage)
  • Betrag: 1.260€ (oder entsprechend berechnet)
  • Nachweis: Kalender, Projektliste oder Zeiterfassung mit den Homeoffice-Tagen bereithalten
  • Dokumentation: Keine Belege für Raumkosten nötig — die Pauschale ist pauschal

Für Bilanzierer

Wenn Sie bilanzieren (statt EÜR), buchen Sie die Homeoffice-Pauschale auf:

  • SKR 03: Konto 4980 „Sonstige betriebliche Aufwendungen"
  • SKR 04: Konto 6850 „Sonstige betriebliche Aufwendungen"
  • Buchungstext: „Homeoffice-Pauschale 2026"

Dokumentationspflicht

Auch wenn die Pauschale keine Belege erfordert, müssen Sie bei einer Betriebsprüfung nachweisen können, an welchen Tagen Sie tatsächlich von zu Hause gearbeitet haben. Empfohlene Dokumentation:

  • Kalender: Markieren Sie Homeoffice-Tage (z.B. „HO" oder „Home")
  • Projektliste: Notieren Sie, an welchen Projekten Sie an welchen Tagen gearbeitet haben
  • Zeiterfassung: Wenn Sie bereits eine Zeiterfassung führen, ergänzen Sie den Arbeitsort
  • E-Mails/Rechnungen: Können als Indiz dienen, dass Sie an bestimmten Tagen gearbeitet haben

Wichtig: Sie können nicht gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale und ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Entscheiden Sie sich für eine Option. Die Wahl können Sie jedes Jahr neu treffen.

Tipps speziell für Freelancer

Wochenend-Arbeit zählt. Als Freelancer können Sie auch Samstage und Sonntage als Homeoffice-Tage ansetzen, wenn Sie tatsächlich gearbeitet haben. Dokumentieren Sie dies in Ihrem Homeoffice-Tagebuch.

Coworking-Kosten sind zusätzlich absetzbar. Wenn Sie an manchen Tagen einen Coworking-Space nutzen, können Sie diese Kosten als separate Betriebsausgabe absetzen — die Homeoffice-Pauschale gibt es dann aber nur für die reinen Homeoffice-Tage. Vergleichen Sie mit unserem Coworking-Vergleichsrechner.

Gewerbesteuer beachten. Gewerbetreibende (nicht Freiberufler) sollten beachten: Die Homeoffice-Pauschale mindert auch den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von 400% spart Lisa dadurch zusätzlich — falls sie gewerblich tätig wäre.

Achtung Umsatzsteuer: Die Homeoffice-Pauschale ist ein steuerlicher Pauschbetrag und nicht mit Umsatzsteuer verbunden. Sie können daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie tatsächliche Rechnungen (z.B. für Strom, Internet).

Häufige Fehler für Freelancer vermeiden

Fehler 1: Homeoffice-Pauschale als umsatzsteuerrelevant behandeln

Das Problem: Manche Freelancer versuchen, aus der Homeoffice-Pauschale einen Vorsteuerabzug geltend zu machen oder behandeln sie als umsatzsteuerpflichtigen Posten.

Die Wahrheit: Die Homeoffice-Pauschale ist ein steuerlicher Pauschbetrag ohne Umsatzsteuer-Bezug. Sie können daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie tatsächliche Rechnungen (z.B. für Strom, Internet, Miete).

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt streicht den falschen Vorsteuerabzug und fordert die Umsatzsteuer nach — inklusive Zinsen (0,5% pro Monat = 6% p.a.).

Richtig machen: Buchen Sie die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe ohne Umsatzsteuer. Wenn Sie Vorsteuerabzug wollen, setzen Sie stattdessen das häusliche Arbeitszimmer mit tatsächlichen Kosten und Belegen an.

Fehler 2: Mehr als 210 Tage ansetzen

Das Problem: Freelancer arbeiten oft auch am Wochenende und kommen auf mehr als 210 Arbeitstage pro Jahr. Manche setzen dann z.B. 250 Tage × 6€ = 1.500€ an.

Die Wahrheit: Das Maximum liegt bei 210 Tagen und 1.260€ pro Jahr — unabhängig davon, wie viele Tage Sie tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grenze ist gesetzlich festgelegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt kürzt den Betrag auf 1.260€ und fordert die zu viel erstattete Steuer zurück — inklusive Zinsen.

Richtig machen: Auch wenn Sie 300 Tage im Jahr arbeiten, setzen Sie maximal 210 Tage an. Wenn Ihre tatsächlichen Raumkosten höher sind, prüfen Sie, ob das häusliche Arbeitszimmer günstiger ist.

Fehler 3: Homeoffice-Pauschale UND Arbeitszimmer gleichzeitig

Das Problem: Manche Freelancer versuchen, für einen Teil des Jahres die Pauschale und für den anderen Teil das Arbeitszimmer anzusetzen (z.B. „6 Monate Pauschale, 6 Monate Arbeitszimmer").

Die Wahrheit: § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG verbietet die Kombination ausdrücklich: „Die Betriebsausgaben nach Satz 3 sind nicht abziehbar, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist."

Konsequenz bei Fehler: Das Finanzamt streicht beide Positionen und fordert die gesamte Steuererstattung zurück. In schweren Fällen kann ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden.

Richtig machen: Entscheiden Sie sich für eine Option für das gesamte Kalenderjahr. Die Wahl können Sie jedes Jahr neu treffen. Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner, um die bessere Option zu finden.

Ausnahme: Wenn Sie im Laufe des Jahres umziehen und in der neuen Wohnung kein separates Arbeitszimmer mehr haben, können Sie für die Zeit vor dem Umzug das Arbeitszimmer und danach die Pauschale ansetzen. Dokumentieren Sie den Umzug mit Mietvertrag und Meldebestätigung.

Fehler 4: Coworking-Tage als Homeoffice-Tage deklarieren

Das Problem: Freelancer, die gelegentlich einen Coworking-Space nutzen, setzen trotzdem die volle Homeoffice-Pauschale für alle Arbeitstage an.

Die Wahrheit: Die Homeoffice-Pauschale gilt nur für Tage, an denen Sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten. An Coworking-Tagen können Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten (Tagesticket, Monatsmiete anteilig) als Betriebsausgabe absetzen.

Konsequenz bei Fehler: Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie Ihre Homeoffice-Tage nachweisen. Wenn Coworking-Rechnungen vorliegen, streicht das Finanzamt die entsprechenden Tage aus der Pauschale.

Richtig machen: Führen Sie einen Kalender, in dem Sie für jeden Tag notieren, wo Sie gearbeitet haben. Beispiel:

  • 180 Tage Homeoffice → 180 × 6€ = 1.080€ Pauschale
  • 30 Tage Coworking (Tagesticket 25€) → 30 × 25€ = 750€ tatsächliche Kosten
  • Gesamt absetzbar: 1.080€ + 750€ = 1.830€

Nutzen Sie unseren Coworking-Vergleichsrechner, um die optimale Mischung zu berechnen.

Fehler 5: Keine Dokumentation der Homeoffice-Tage

Das Problem: Freelancer setzen die Homeoffice-Pauschale an, führen aber keine Aufzeichnungen über ihre tatsächlichen Homeoffice-Tage.

Die Wahrheit: Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie nachweisen können, an welchen Tagen Sie tatsächlich von zu Hause gearbeitet haben. Ohne Dokumentation kann das Finanzamt die gesamte Pauschale streichen.

Konsequenz bei Fehler: Streichung der gesamten Homeoffice-Pauschale (1.260€) plus Nachzahlung der Steuer (bei 38% Grenzsteuersatz: 479€) plus Zinsen (6% p.a.).

Richtig machen: Führen Sie eine der folgenden Dokumentationen:

  • Kalender: Markieren Sie jeden Homeoffice-Tag (z.B. „HO" oder „Home")
  • Projektliste: Notieren Sie, an welchen Projekten Sie an welchen Tagen gearbeitet haben
  • Zeiterfassung: Ergänzen Sie Ihre Zeiterfassung um den Arbeitsort
  • Excel/Google Sheets: Führen Sie eine einfache Tabelle mit Datum, Projekt und Ort

Tipp: Nutzen Sie unseren Arbeitstage-Zähler, um Ihre Homeoffice-Tage automatisch zu dokumentieren.

Fehler 6: Gewerbesteuer-Effekt nicht berücksichtigen

Das Problem: Gewerbetreibende berechnen nur die Einkommensteuer-Ersparnis und übersehen die zusätzliche Gewerbesteuer-Minderung.

Die Wahrheit: Die Homeoffice-Pauschale mindert nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch den Gewerbeertrag. Bei einem Hebesatz von 400% (typisch für Großstädte) sparen Sie zusätzlich ca. 14% Gewerbesteuer auf die 1.260€ — das sind weitere 176€ Ersparnis.

Konsequenz bei Fehler: Sie verschenken Steuerersparnis, weil Sie die Gewerbesteuer-Minderung nicht einkalkulieren. Das kann die Entscheidung zwischen Pauschale und Arbeitszimmer beeinflussen.

Richtig machen: Berechnen Sie die Gesamtersparnis (Einkommensteuer + Gewerbesteuer). Nutzen Sie unseren Freelancer-Rechner, der beide Steuerarten berücksichtigt.

Beispielrechnung:

  • Homeoffice-Pauschale: 1.260€
  • Einkommensteuer-Ersparnis (38% Grenzsteuersatz): 1.260€ × 0,38 = 479€
  • Gewerbesteuer-Ersparnis (14% bei Hebesatz 400%): 1.260€ × 0,14 = 176€
  • Gesamtersparnis: 479€ + 176€ = 655€

Wichtig: Freiberufler (§ 18 EStG) zahlen keine Gewerbesteuer. Die Pauschale wirkt nur auf die Einkommensteuer.

Häufige Fragen: Homeoffice-Pauschale für Freelancer

Als Freiberufler oder Gewerbetreibender tragen Sie die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe in der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ein. Sie mindern damit direkt Ihren zu versteuernden Gewinn.

Konkrete Eintragung:

  • Zeile 67 der Anlage EÜR: „Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben"
  • Bezeichnung: „Homeoffice-Pauschale 2026: 210 Tage × 6€"
  • Betrag: 1.260€ (oder entsprechend Ihrer tatsächlichen Tage)

Es gibt kein spezielles Formular-Feld für die Homeoffice-Pauschale. Die Finanzverwaltung akzeptiert die Eintragung unter den allgemeinen Betriebsausgaben. Wichtig: Halten Sie eine Dokumentation Ihrer Homeoffice-Tage bereit (Kalender, Projektliste, Zeiterfassung).

Bei Bilanzierern: Wenn Sie bilanzieren (statt EÜR), buchen Sie die Pauschale auf das Konto „Sonstige betriebliche Aufwendungen" (SKR 03: Konto 4980, SKR 04: Konto 6850).

Ja! Anders als bei Angestellten sind Freelancer nicht an feste Arbeitstage gebunden. Wenn Sie am Wochenende, an Feiertagen oder sogar im Urlaub tatsächlich von zu Hause arbeiten, können Sie auch für diese Tage die Homeoffice-Pauschale ansetzen.

Rechtliche Grundlage: § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG definiert die Homeoffice-Pauschale als „Betriebsausgabe für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird". Es gibt keine Einschränkung auf Werktage.

Praxisbeispiel:

  • Montag–Freitag: 200 Homeoffice-Tage
  • Samstag/Sonntag: 10 zusätzliche Arbeitstage (Projektdeadlines)
  • Gesamt: 210 Tage → 1.260€ Pauschale

Dokumentation: Notieren Sie in Ihrem Kalender oder Ihrer Zeiterfassung auch Wochenend-Arbeitstage mit Projektnamen oder Tätigkeitsbeschreibung. Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich gearbeitet haben.

Maximum bleibt: 210 Tage und 1.260€ pro Jahr — unabhängig davon, ob Werktage oder Wochenenden.

Ja. Auch wenn Sie ein externes Büro, einen Coworking-Space oder eine Praxis haben, können Sie die Homeoffice-Pauschale für die Tage geltend machen, an denen Sie tatsächlich von zu Hause arbeiten. Die Pauschale setzt kein Entweder-oder zwischen Büro und Homeoffice voraus.

Hybrid-Modell Beispiel:

  • 120 Tage im externen Büro (Miete: 300€/Monat = 3.600€/Jahr als Betriebsausgabe)
  • 150 Tage im Homeoffice → 150 × 6€ = 900€ Homeoffice-Pauschale
  • Gesamt absetzbar: 3.600€ (Büro) + 900€ (Homeoffice) = 4.500€

Wichtig für die Dokumentation:

  • Führen Sie einen Kalender, in dem Sie für jeden Tag notieren, wo Sie gearbeitet haben
  • Bei Coworking-Spaces: Bewahren Sie die Rechnungen auf (diese sind zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzbar)
  • Bei eigenem Büro: Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen als Nachweis

Steuerliche Logik: Die Homeoffice-Pauschale deckt die anteiligen Raumkosten Ihrer Wohnung ab. Das externe Büro verursacht separate, tatsächliche Kosten. Beides kann parallel abgesetzt werden, solange Sie nicht denselben Tag doppelt ansetzen.

Nein! Das ist der entscheidende Unterschied zu Angestellten. Für Selbstständige gibt es keinen „Arbeitnehmer-Pauschbetrag" von 1.230€. Jeder Euro Homeoffice-Pauschale mindert direkt Ihren Gewinn und damit Ihre Steuer. Schon ab dem ersten Homeoffice-Tag können Sie 6€ absetzen.

Vergleich Angestellte vs. Freelancer:

Angestellte:

  • Werbungskosten-Pauschbetrag: 1.230€ (2026)
  • Homeoffice-Pauschale wirkt erst ab 1.231€ Gesamtwerbungskosten
  • Bei 50 Homeoffice-Tagen (300€): keine Steuerwirkung, da unter 1.230€

Freelancer:

  • Kein Pauschbetrag
  • Homeoffice-Pauschale wirkt ab dem 1. Euro
  • Bei 50 Homeoffice-Tagen (300€): sofortige Steuerwirkung
  • Steuerersparnis bei 30% Grenzsteuersatz: 300€ × 0,30 = 90€

Praxisbeispiel: Ein Freelancer mit 80 Homeoffice-Tagen spart:

  • 80 Tage × 6€ = 480€ Betriebsausgabe
  • Bei 35% Grenzsteuersatz: 480€ × 0,35 = 168€ Steuerersparnis
  • Bei Gewerbetreibenden zusätzlich: Gewerbesteuer-Minderung (ca. 14% bei Hebesatz 400%): 480€ × 0,14 = 67€
  • Gesamtersparnis: 168€ + 67€ = 235€

Für Angestellte mit denselben 80 Tagen (480€) gäbe es keine Steuerersparnis, da die 1.230€-Hürde nicht überschritten wird.

Das hängt von Ihren tatsächlichen Kosten und Ihrer Wohnsituation ab. Die Homeoffice-Pauschale (max. 1.260€) erfordert keinen separaten Raum und keine Belege. Das häusliche Arbeitszimmer erlaubt den Abzug tatsächlicher Kosten (Miete, Strom, Heizung anteilig), erfordert aber einen abgetrennten Raum mit ≥90% beruflicher Nutzung und den Mittelpunkt der Tätigkeit.

Break-Even-Analyse:

Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich bis zu monatlichen Raumkosten von ca. 105€. Darüber ist das Arbeitszimmer günstiger.

Beispiel 1: Kleine Wohnung (60m², 800€ Miete)

  • Arbeitszimmer: 12m² (20% der Wohnung)
  • Anteilige Kosten: 800€ × 0,20 × 12 Monate = 1.920€/Jahr
  • Homeoffice-Pauschale: 1.260€/Jahr
  • Vorteil Arbeitszimmer: +660€ (bei 35% Steuersatz = 231€ mehr Ersparnis)

Beispiel 2: München (85m², 2.200€ Miete)

  • Arbeitszimmer: 15m² (17,6% der Wohnung)
  • Anteilige Kosten: 2.200€ × 0,176 × 12 = 4.646€/Jahr
  • Plus Strom, Heizung, Internet: ca. 800€/Jahr
  • Gesamt: 5.446€/Jahr
  • Homeoffice-Pauschale: 1.260€/Jahr
  • Vorteil Arbeitszimmer: +4.186€ (bei 42% Steuersatz = 1.758€ mehr Ersparnis)

Beispiel 3: Kein separater Raum

  • Schreibtisch in Wohnzimmer oder Schlafzimmer
  • Arbeitszimmer nicht möglich (BFH-Rechtsprechung: separater Raum erforderlich)
  • Nur Homeoffice-Pauschale nutzbar: 1.260€/Jahr

Entscheidungshilfe: Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner, um die bessere Option für Ihren Fall zu berechnen. Beachten Sie: Sie müssen sich für eine Option entscheiden — eine Kombination ist nicht möglich.

Für Gewerbetreibende: Die Homeoffice-Pauschale mindert nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer. Das führt zu einer zusätzlichen Steuerersparnis.

Für Freiberufler: Freiberufler (§ 18 EStG) zahlen keine Gewerbesteuer. Die Homeoffice-Pauschale wirkt nur auf die Einkommensteuer.

Rechenbeispiel Gewerbetreibender:

  • Homeoffice-Pauschale: 1.260€
  • Gewerbesteuer-Hebesatz: 400% (typisch für Großstädte)
  • Gewerbesteuer-Messzahl: 3,5%
  • Gewerbesteuer-Satz: 3,5% × 400% = 14%
  • Gewerbesteuer-Ersparnis: 1.260€ × 0,14 = 176€

Gesamtersparnis (Einkommensteuer + Gewerbesteuer):

  • Einkommensteuer-Ersparnis (bei 38% Grenzsteuersatz): 1.260€ × 0,38 = 479€
  • Gewerbesteuer-Ersparnis: 176€
  • Gesamt: 479€ + 176€ = 655€

Wichtig: Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe wieder abzugsfähig (pauschal 1,4-fache des Gewerbesteuermessbetrags), was die tatsächliche Belastung reduziert. Die Berechnung ist komplex — nutzen Sie einen Steuerberater oder unseren Freelancer-Rechner für eine genaue Kalkulation.

Freibetrag beachten: Gewerbetreibende haben einen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500€. Liegt Ihr Gewerbeertrag darunter, zahlen Sie keine Gewerbesteuer — die Homeoffice-Pauschale wirkt dann nur auf die Einkommensteuer.

Nein. Sie müssen sich zwischen der Homeoffice-Pauschale und dem häuslichen Arbeitszimmer entscheiden. Eine Kombination ist nicht möglich (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG).

Rechtliche Grundlage: „Die Betriebsausgaben nach Satz 3 [Homeoffice-Pauschale] sind nicht abziehbar, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist."

Was bedeutet das konkret?

  • Wenn Sie ein separates Arbeitszimmer haben, das die Voraussetzungen erfüllt (≥90% beruflich, Mittelpunkt der Tätigkeit), können Sie entweder die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder die Homeoffice-Pauschale absetzen
  • Die Wahl treffen Sie in Ihrer Steuererklärung
  • Sie können die Wahl jedes Jahr neu treffen (z.B. 2026 Pauschale, 2027 Arbeitszimmer)

Strategische Überlegung:

  • Arbeitszimmer wählen, wenn Ihre anteiligen Raumkosten > 1.260€/Jahr sind
  • Pauschale wählen, wenn Ihre Kosten niedriger sind oder Sie den Dokumentationsaufwand vermeiden möchten

Häufiger Fehler: Manche Freelancer versuchen, für einen Teil des Jahres die Pauschale und für den anderen Teil das Arbeitszimmer anzusetzen. Das ist nicht zulässig. Die Entscheidung gilt für das gesamte Kalenderjahr.

Ausnahme: Wenn Sie im Laufe des Jahres umziehen und in der neuen Wohnung kein separates Arbeitszimmer mehr haben, können Sie für die Zeit vor dem Umzug das Arbeitszimmer und danach die Pauschale ansetzen. Dokumentieren Sie den Umzug mit Mietvertrag und Meldebestätigung.