Sonderregelung für Lehrkräfte

Homeoffice-Pauschale für Lehrer

Lehrkräfte profitieren besonders: Sie können Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale am selben Tag kombinieren. Hier erfahren Sie, wie—mit konkreter Beispielrechnung.

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Maria K.
Gymnasiallehrerin, 42 Jahre
  • Verbeamtet, Steuerklasse III
  • Fächer: Deutsch & Geschichte
  • 180 Schultage (= Mischarbeitstage)
  • Kein eigener Schreibtisch in der Schule
  • 20 km einfacher Schulweg

Die Sonderregelung: Warum Lehrer doppelt profitieren

Für die meisten Arbeitnehmer gilt: Entweder Homeoffice-Pauschale oder Pendlerpauschale — nie beides am selben Tag. Lehrkräfte haben jedoch eine wichtige Ausnahme:

Sonderregel für Lehrer: Wenn Ihnen an der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht (was in den meisten Schulen der Fall ist), können Sie die Homeoffice-Pauschale auch an Mischarbeitstagen geltend machen — zusätzlich zur Pendlerpauschale für die Fahrt zur Schule.

Maria unterrichtet vormittags in der Schule und bereitet am Nachmittag zu Hause den Unterricht vor, korrigiert Klausuren und erstellt Prüfungsaufgaben. Da ihr kein fester Arbeitsplatz in der Schule zugewiesen ist, gilt jeder Schultag als Mischarbeitstag.

Marias Steuerberechnung: Das doppelte Spar-Potenzial

Homeoffice-Pauschale (Mischarbeitstage)
  • Mischarbeitstage (= Schultage) 180 Tage
  • Pauschale pro Tag × 6,00€
Homeoffice-Pauschale 1.080,00€
Pendlerpauschale (zusätzlich!)
  • Schultage 180 Tage
  • Einfache Entfernung 20 km
  • Entfernungspauschale (0,30€/km) × 6,00€/Tag
Pendlerpauschale 1.080,00€
Gesamte Werbungskosten
  • Homeoffice-Pauschale 1.080,00€
  • Pendlerpauschale 1.080,00€
  • Arbeitsmittel (Fachliteratur, Materialien) 300,00€
  • Gesamt 2.460,00€
  • Abzüglich Pauschbetrag − 1.230,00€
  • Steuermindernder Mehrbetrag 1.230,00€
Geschätzte Steuererstattung (~35%) ~430,00€

Voraussetzungen für die Sonderregelung

Damit die Kombination aus Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kein eigener Arbeitsplatz: An der Schule steht Ihnen kein persönlicher Schreibtisch oder Arbeitsplatz zur Verfügung (das Lehrerzimmer zählt nicht als eigener Arbeitsplatz).
  • Tatsächliche Heimarbeit: Sie müssen nachweisen können, dass Sie an den betreffenden Tagen tatsächlich zu Hause gearbeitet haben (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen).
  • Dokumentation: Führen Sie ein Homeoffice-Tagebuch oder lassen Sie sich von der Schulleitung bestätigen, dass kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist.

Achtung: Wenn Ihre Schule Ihnen einen festen Arbeitsplatz (z.B. eigenes Büro, fester Schreibtisch im Lehrerzimmer) zuweist, entfällt die Sonderregelung. Dann gilt das normale Entweder-oder-Prinzip.

Vergleich: Lehrer vs. normaler Angestellter

Merkmal Lehrer (kein Arbeitsplatz) Normaler Angestellter
Homeoffice-Pauschale ✓ Auch an Mischarbeitstagen Nur an reinen Homeoffice-Tagen
Pendlerpauschale ✓ Gleichzeitig mit HO-Pauschale Nur an Bürotagen (Entweder-oder)
Kombination möglich? ✓ Ja, am selben Tag ✗ Nein
Max. Werbungskosten-Potenzial Deutlich höher Begrenzt durch Entweder-oder

Tipps für Lehrkräfte

Bescheinigung besorgen: Lassen Sie sich von der Schulleitung schriftlich bestätigen, dass Ihnen an der Schule kein dauerhafter, persönlicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Fachliteratur und Materialien absetzen: Bücher, Unterrichtsmaterialien, Stifte, Druckerpatronen — alles, was Sie für den Unterricht kaufen, zählt als Arbeitsmittel und ist zusätzlich absetzbar.

Klassenfahrten und Fortbildungen nicht vergessen: Reisekosten für Klassenfahrten und berufliche Fortbildungen sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.

Ferienzeiten klug nutzen: Auch in den Schulferien können Sie die Homeoffice-Pauschale ansetzen, wenn Sie nachweislich zu Hause arbeiten (z.B. Zeugnisse schreiben, nächstes Schuljahr planen).

Häufige Fehler für Lehrkräfte

  • Fehler 1: Die Sonderregelung nutzen, obwohl ein eigener Arbeitsplatz in der Schule vorhanden ist — dann gilt das normale Entweder-oder.
  • Fehler 2: Keine Bestätigung der Schulleitung einholen — bei einer Steuerprüfung ist der Nachweis "kein eigener Arbeitsplatz" entscheidend.
  • Fehler 3: Reine Ferientage ohne Arbeit als Homeoffice-Tage ansetzen — nur Tage mit tatsächlicher Arbeit zählen.
  • Fehler 4: Fachliteratur und Unterrichtsmaterialien vergessen — diese sind zusätzlich als Werbungskosten absetzbar.
  • Fehler 5: Mehr als 210 Homeoffice-Tage ansetzen — auch für Lehrer gilt das gesetzliche Maximum.

Häufige Fragen: Homeoffice-Pauschale für Lehrer

Lehrer haben in der Regel keinen eigenen Arbeitsplatz in der Schule — typischerweise teilen sie sich ein Lehrerzimmer. Da ihnen kein „anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, gilt die Sonderregelung: Sie können die Homeoffice-Pauschale auch an Mischarbeitstagen (Unterricht + Vorbereitung/Korrektur zu Hause) ansetzen — zusätzlich zur Pendlerpauschale für die Fahrt zur Schule.

Mischarbeitstage sind Tage, an denen eine Lehrkraft sowohl in der Schule unterrichtet als auch zu Hause arbeitet (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Klassenarbeiten korrigieren). Ab 2023 können Lehrer an solchen Tagen sowohl die Homeoffice-Pauschale (6€) als auch die Pendlerpauschale geltend machen, sofern an der Schule kein eigener Schreibtisch/Arbeitsplatz vorhanden ist.

Ja. Die Regelung gilt für alle Lehrkräfte — ob verbeamtet, angestellt, im Referendariat oder in Teilzeit —, solange ihnen an der Schule kein persönlicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Entscheidend ist die fehlende Möglichkeit, Vor- und Nachbereitungsarbeiten in der Schule zu erledigen.

Empfehlenswert ist ein Homeoffice-Tagebuch, in dem Sie die Tage notieren, an denen Sie zu Hause gearbeitet haben. Idealerweise ergänzen Sie: Tätigkeiten (z.B. „Klausuren korrigieren", „Unterricht vorbereiten"), Dauer. Eine Bestätigung der Schulleitung, dass kein eigener Arbeitsplatz in der Schule vorhanden ist, stärkt Ihren Nachweis.

Grundsätzlich ja, wenn ein separater Raum vorhanden ist, der zu ≥90% beruflich genutzt wird. Da die Schule nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit ist, war früher nur ein begrenzter Abzug (1.250€) möglich. Seit 2023 wurde diese Regelung durch die Tagespauschale (max. 1.260€) ersetzt. Ein voller Abzug der tatsächlichen Kosten ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist.