Die Sonderregelung: Warum Lehrer doppelt profitieren
Für die meisten Arbeitnehmer gilt: Entweder Homeoffice-Pauschale oder Pendlerpauschale — nie beides am selben Tag. Lehrkräfte haben jedoch eine wichtige Ausnahme:
Sonderregel für Lehrer: Wenn Ihnen an der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht (was in den meisten Schulen der Fall ist), können Sie die Homeoffice-Pauschale auch an Mischarbeitstagen geltend machen — zusätzlich zur Pendlerpauschale für die Fahrt zur Schule.
Maria unterrichtet vormittags in der Schule und bereitet am Nachmittag zu Hause den Unterricht vor, korrigiert Klausuren und erstellt Prüfungsaufgaben. Da ihr kein fester Arbeitsplatz in der Schule zugewiesen ist, gilt jeder Schultag als Mischarbeitstag.
Marias Steuerberechnung: Das doppelte Spar-Potenzial
- Mischarbeitstage (= Schultage) 180 Tage
- Pauschale pro Tag × 6,00€
- Schultage 180 Tage
- Einfache Entfernung 20 km
- Entfernungspauschale (0,30€/km) × 6,00€/Tag
- Homeoffice-Pauschale 1.080,00€
- Pendlerpauschale 1.080,00€
- Arbeitsmittel (Fachliteratur, Materialien) 300,00€
- Gesamt 2.460,00€
- Abzüglich Pauschbetrag − 1.230,00€
- Steuermindernder Mehrbetrag 1.230,00€
Voraussetzungen für die Sonderregelung
Damit die Kombination aus Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Kein eigener Arbeitsplatz: An der Schule steht Ihnen kein persönlicher Schreibtisch oder Arbeitsplatz zur Verfügung (das Lehrerzimmer zählt nicht als eigener Arbeitsplatz).
- Tatsächliche Heimarbeit: Sie müssen nachweisen können, dass Sie an den betreffenden Tagen tatsächlich zu Hause gearbeitet haben (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen).
- Dokumentation: Führen Sie ein Homeoffice-Tagebuch oder lassen Sie sich von der Schulleitung bestätigen, dass kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist.
Achtung: Wenn Ihre Schule Ihnen einen festen Arbeitsplatz (z.B. eigenes Büro, fester Schreibtisch im Lehrerzimmer) zuweist, entfällt die Sonderregelung. Dann gilt das normale Entweder-oder-Prinzip.
Vergleich: Lehrer vs. normaler Angestellter
| Merkmal | Lehrer (kein Arbeitsplatz) | Normaler Angestellter |
|---|---|---|
| Homeoffice-Pauschale | ✓ Auch an Mischarbeitstagen | Nur an reinen Homeoffice-Tagen |
| Pendlerpauschale | ✓ Gleichzeitig mit HO-Pauschale | Nur an Bürotagen (Entweder-oder) |
| Kombination möglich? | ✓ Ja, am selben Tag | ✗ Nein |
| Max. Werbungskosten-Potenzial | Deutlich höher | Begrenzt durch Entweder-oder |
Tipps für Lehrkräfte
Bescheinigung besorgen: Lassen Sie sich von der Schulleitung schriftlich bestätigen, dass Ihnen an der Schule kein dauerhafter, persönlicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Fachliteratur und Materialien absetzen: Bücher, Unterrichtsmaterialien, Stifte, Druckerpatronen — alles, was Sie für den Unterricht kaufen, zählt als Arbeitsmittel und ist zusätzlich absetzbar.
Klassenfahrten und Fortbildungen nicht vergessen: Reisekosten für Klassenfahrten und berufliche Fortbildungen sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.
Ferienzeiten klug nutzen: Auch in den Schulferien können Sie die Homeoffice-Pauschale ansetzen, wenn Sie nachweislich zu Hause arbeiten (z.B. Zeugnisse schreiben, nächstes Schuljahr planen).
Häufige Fehler für Lehrkräfte
- Fehler 1: Die Sonderregelung nutzen, obwohl ein eigener Arbeitsplatz in der Schule vorhanden ist — dann gilt das normale Entweder-oder.
- Fehler 2: Keine Bestätigung der Schulleitung einholen — bei einer Steuerprüfung ist der Nachweis "kein eigener Arbeitsplatz" entscheidend.
- Fehler 3: Reine Ferientage ohne Arbeit als Homeoffice-Tage ansetzen — nur Tage mit tatsächlicher Arbeit zählen.
- Fehler 4: Fachliteratur und Unterrichtsmaterialien vergessen — diese sind zusätzlich als Werbungskosten absetzbar.
- Fehler 5: Mehr als 210 Homeoffice-Tage ansetzen — auch für Lehrer gilt das gesetzliche Maximum.