Nur bei Arbeitszimmer absetzbar

Renovierungskosten — Homeoffice absetzen

Renovierung des Arbeitszimmers: Sofort als Erhaltungsaufwand absetzen oder über Jahre als Herstellungskosten abschreiben? Unser Rechner hilft bei der steuerlichen Einordnung.

Kosten

Nutzung

%

Renovierungskosten: Erhaltung vs. Herstellung

Das Steuerrecht unterscheidet streng zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten. Die Einordnung bestimmt, ob Sie die Kosten sofort oder über viele Jahre absetzen können. Für Homeoffice-Nutzer mit anerkanntem Arbeitszimmer ist diese Unterscheidung besonders relevant.

Faustformel: Wird der bestehende Zustand wiederhergestellt (Reparatur, Renovierung)? → Erhaltungsaufwand = sofort absetzbar. Wird etwas Neues geschaffen oder wesentlich verbessert? → Herstellungskosten = Abschreibung über Nutzungsdauer.

Typische Renovierungsmaßnahmen im Arbeitszimmer

Maßnahme Typ Typische Kosten Steuerliche Behandlung
Wände streichenErhaltung200-600€Sofort 100% absetzbar
TapezierenErhaltung300-800€Sofort 100% absetzbar
Laminat/Parkett erneuernErhaltung500-1.500€Sofort 100% absetzbar
Heizkörper reparierenErhaltung150-400€Sofort 100% absetzbar
Fenster streichen/dichtenErhaltung100-300€Sofort 100% absetzbar
Neue Fenster einbauenHerstellung1.000-3.000€50 Jahre AfA (2%/Jahr)
Wand einziehenHerstellung2.000-5.000€50 Jahre AfA (2%/Jahr)
Klimaanlage einbauenHerstellung3.000-6.000€12 Jahre AfA
DachausbauHerstellung10.000-25.000€50 Jahre AfA (2%/Jahr)

Besonderheit: Arbeitszimmer-spezifische vs. Gesamtrenovierung

Renovierungsart Anrechenbar Beispiel (15m² / 80m²)
Nur Arbeitszimmer100% der KostenStreichen 400€ → 400€ absetzbar
Gesamte WohnungFlächenanteilHeizung 8.000€ × 18,75% = 1.500€
GemischtAnteilig zuordnenSeparate Rechnung empfohlen

Praxis-Tipp: Lassen Sie sich für das Arbeitszimmer separate Rechnungen ausstellen. Sammelrechnungen für die gesamte Wohnung erschweren die steuerliche Zuordnung. Bei gemischten Maßnahmen (z.B. Maler für die ganze Wohnung) sollte der Anteil des Arbeitszimmers auf der Rechnung vermerkt sein.

Häufige Fragen: Renovierung im Homeoffice

Erhaltungsaufwand (Reparatur, Renovierung): Sofort als Werbungskosten absetzbar. Beispiele: Streichen, Tapezieren, neuer Bodenbelag, Reparatur von Heizkörpern. Herstellungskosten (Neuherstellung, wesentliche Verbesserung): Müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Beispiele: Anbau, Raumaufteilung ändern, erstmalige Einrichtung von Sanitäranlagen.

Ja. Nur Renovierungskosten, die direkt das Arbeitszimmer betreffen, sind absetzbar. Renovieren Sie z.B. nur das Arbeitszimmer (Streichen, neuer Boden), setzen Sie 100% der Kosten an. Bei Renovierungen, die die gesamte Wohnung betreffen (z.B. neue Fenster), nur den Flächenanteil.

Beim Erhaltungsaufwand gibt es keine Obergrenze — der volle Betrag ist im Jahr der Zahlung absetzbar. Bei Herstellungskosten wird über die Gebäudenutzungsdauer abgeschrieben (typisch 50 Jahre bei Wohngebäuden = 2% pro Jahr). Einzige Voraussetzung: Das Arbeitszimmer muss steuerlich anerkannt sein.

Nein. Einbaumöbel und Einbauschränke gelten als Arbeitsmittel, nicht als Renovierung. Sie werden separat über die AfA-Tabelle abgeschrieben (Schränke: 13 Jahre) oder bei einem Wert unter 800€ netto als GWG sofort abgesetzt. Die Abgrenzung ist steuerlich wichtig.